Anerkannt werden auch gerichtliche Entscheidungen auf Bezahlung von Prozesskosten oder auf Rückerstattung von Aufwendungen im Rahmen der Verfahrenshilfe (unentgeltlichen Rechtspflege), auch wenn der Anspruch dem Staat zusteht. 2 In einem Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche sowie Entscheidungen, mit denen in einem Zivilprozesse Ordnungsstrafen verhängt werden oder die einen Arrest oder irgendeine andere einstweilige Verfügung anordnen, können auf Grund dieses Abkommens weder anerkannt noch vollstreckt werden. Dasselbe gilt für Entscheidungen in Konkurs‑ oder Nachlassvertragssachen. Entscheidungen von in der Schweiz zur Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaft berufenen Verwaltungsbehörden sowie die vor solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind hinsichtlich dieses Abkommens den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen gleichgestellt.
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Anerkennung der Entscheidung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen;
- die Entscheidung muss von einem nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gerichte gefällt sein;
- die Entscheidung muss nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein;
- im Falle eines Versäumnisurteils muss die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an ihren Vertreter, zugestellt worden sein. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein.