Die beiden Staaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:
- die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
- die Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln;
- den Informationsaustausch;
- die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
- die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten;
- die Zustellung von Verfahrensurkunden;
- die Überführung von Häftlingen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung.
Beide Staaten wenden diesen Vertrag unter Wahrung der in den internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte aufgeführten Garantien an, denen sie angehören – insbesondere unter Wahrung der im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 3 über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Garantien.