In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen ist der Versuch von allen Handlungen inbegriffen, welche in dem Staate, der die Auslieferung verlangt, als Verbrechen mit Strafe bedroht sind, sowie auch der Versuch der Vergehen von Diebstahl, Prellerei und Erpressung. In allen Fällen, bei Verbrechen oder Vergehen, kann die Auslieferung nur stattfinden, wenn die gleiche Handlung in demjenigen Land, an welches das Auslieferungsbegehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen verpflichten sich gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen an die andere gestellte Begehren alle Individuen, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der nachstehend aufgezählten Verbrechen oder Vergehen als Urheber oder Mitschuldige in Untersuchung gezogen oder von den kompetenten Gerichten verurteilt worden sind, und sich von Frankreich und den französischen Kolonien nach der Schweiz oder von der Schweiz nach Frankreich und den französischen Kolonien geflüchtet haben:
- Mord;
- Verwandtenmord;
- Kindesmord;
- Vergiftung;
- Totschlag;
- Abtreibung der Leibesfrucht;
- Notzucht;
- Vollendeter oder versuchter Angriff auf die Schamhaftigkeit, mit oder ohne Anwendung von Gewalt;
- Verletzung der Sittlichkeit, durch gewerbsmässige Förderung, Begünstigung oder Erleichterung der Sittenlosigkeit oder Ausschweifung der Jugend des einen oder anderen Geschlechtes unter dem Alter von einundzwanzig Jahren;
- Verletzung der Schamhaftigkeit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses;
- Entführung von Minderjährigen;
- Kindesaussetzung;
- absichtliche Körperverletzung, die den Tod oder eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzig Tagen, die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarkeit eines Gliedes, Erblindung, Verlust eines Auges oder andere bleibende Gebrechen zur Folge hatte;
- Komplott zur Ausübung von Verbrechen, die in diesem Vertrage vorgesehen sind;
- Bedrohung einer Person oder ihres Eigentums mit der Aufforderung, eine Summe Geldes zu hinterlegen oder irgendwelche andere Bedingung zu erfüllen;
- Erpressung;
- gesetzwidriges Gefangennehmen oder Gefangenhalten von Personen;
- vorsätzliche Brandstiftung;
- Diebstahl und betrügerische Unterschlagung;
- Prellerei und ähnliche Betrügereien;
- Missbrauch des Vertrauens; Gebührenüberforderung5; Bestechung von Beamten, von Experten oder Schiedsrichtern;
- Münzfälschung, betrügerisches Einführen und Ausgeben von falschem Gelde oder von Papiergeld mit gesetzlichem Kurs; Fälschung von Banknoten und öffentlichen Wertpapieren; Nachahmung der Staatssiegel und aller durch die betreffenden Regierungen mit öffentlicher Glaubwürdigkeit versehenen und für irgendwelchen öffentlichen Dienst bestimmten Stempel; und zwar selbst dann, wenn die Anfertigung oder Nachahmung ausserhalb des Staates, der die Auslieferung verlangt, stattgefunden hat;
- Fälschung von öffentlichen Akten, authentischen Urkunden oder von Handels- oder Privatpapieren;
- betrügerischer Gebrauch der verschiedenen Fälschungen;
- falsches Zeugnis und falsche Expertise;
- Meineid;
- Verleitung von Zeugen zu falschem Zeugnis und von Experten zu falscher Expertise;
- gerichtliche Verleumdung;
- betrügerischer Bankerott;
- Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen und Telegrafenlinien in strafbarer Absicht;
- jede Zerstörung oder Beschädigung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum;
- Vergiftung von Haustieren und Fischen in Teichen, Weihern oder Behältern;
- Unterschlagung von Briefen oder Verletzung des Briefgeheimnisses.
Für korrektionelle Handlungen oder für Vergehen soll die Auslieferung in den oben vorgesehenen Fällen stattfinden:
- Bei denjenigen Individuen, welche nach kontradiktorischer Verhandlung oder infolge von Kontumazurteilen verurteilt sind, sofern die ausgesprochene Strafe in Gefängnis von wenigstens zwei Monaten besteht.
- Bei denjenigen aber, welche in Untersuchung befindlich oder angeklagt sind, sofern das Maximum der auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Strafe in demjenigen Lande, das die Auslieferung verlangt, in Gefängnis von wenigstens zwei Jahren oder in einer gleich schweren Strafe besteht.