Dieser Vertrag bezweckt, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition zwischen den Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Anwendung des Zollvertrags und des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen möglichst einfach zu gestalten.
Er regelt:
- die Kompetenzen und Meldepflichten der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei der Verbringung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus den Vertragsstaaten in andere Schengen-Staaten beziehungsweise bei der Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein;
- den vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition zwischen den Vertragsstaaten.
Der grenzüberschreitende Verkehr mit anderen als Feuerwaffen sowie der grenzüberschreitende Verkehr mit Waffen einschliesslich Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Munition im Verhältnis zu einem Drittstaat richten sich nach dem anwendbaren Recht der Vertragsparteien.