Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff Koproduktion Projekte jeder Länge und jedes Formats, die von den Produzenten beider Vertragsparteien in Koproduktion entwickelt werden, einschliesslich Animations- und Dokumentarfilme, die auf einem beliebigen Träger produziert werden, sei es digital, auf Film oder jedes andere, bisher unbekannte Format, für die Auswertung in Kinos, auf Videokassetten, Videodisc oder anderen Formaten ausserhalb der Kinoauswertung, in weiteren Auswertungskanälen oder über weitere Vertriebsformen. Neue Produktions- und Vertriebsformen werden in das vorliegende Abkommen über einen Notenaustausch aufgenommen. Notizenaustausch? Koproduktionen, die ausschliesslich für die lineare Auswertung bestimmt sind (wie zum Beispiel klassisches Fernsehen), sind nicht Gegenstand dieses Abkommens. Im Rahmen des vorliegenden Abkommens durchgeführte Koproduktionen erfordern die Zustimmung der zuständigen Behörden. Sie werden von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien als nationale, audiovisuelle Werke betrachtet: Jede Koproduktion, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens durchgeführt wird, wird unter Vorbehalt des geltenden nationalen Rechts als inländisches, audiovisuelles Werk betrachtet. Sie soll im Einklang zum geltenden Recht in Mexiko und der Schweiz produziert und vertrieben werden. Koproduktionen geniessen alle Vergünstigungen, die in den Film- und audiovisuellen Industrien aufgrund der geltenden oder allenfalls künftigen Bestimmungen in beiden Staaten vorgesehen sind. Diese Vergünstigungen stehen nur demjenigen Produzenten zu, der aus dem Land stammt, das sie gewährt.
Für die Umsetzung dieses Abkommens bestimmen die Vertragsparteien die zuständigen Behörden:
- Mexikanisches Filminstitut (IMCINE)
- Bundesamt für Kultur (BAK)