Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei kann die entsendende Partei Waffen und Munition in das Staatsgebiet der empfangenden Partei ausschliesslich für den Zweck dieses Abkommens verbringen.
Die Einfuhr von Waffen und Munition, die Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs werden vorzeitig für jeden Einzelfall geregelt.
Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet der empfangenden Partei, deren Transport, Aufbewahrung und Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei.
Bei der Einfuhr, beim Transport, der Aufbewahrung und beim Gebrauch von Waffen und Munition hat das Personal der entsendenden Partei die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften der entsendenden Partei zu befolgen, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften der empfangenden Partei keinen höheren Sicherheitsstand vorsehen.
Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen, bei denen Waffen und Munition gebraucht werden, befolgen die Parteien die Bestimmungen und Vorschriften der empfangenden Partei, sofern die entsprechenden Anforderungen und Vorschriften der entsendenden Partei keinen höheren Sicherheitsstand vorsehen.