Jede der Parteien dieses Abkommens verpflichtet sich, jede Atomwaffen-Versuchsexplosion oder jede andere nukleare Explosion an jedem Ort unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen
- in der Atmosphäre, jenseits ihrer Begrenzung mit Einschluss des Weltraumes, oder unter Wasser einschliesslich der Territorialgewässer oder der hohen See; oder
- in jeder anderen Umgebung, wenn eine solche Explosion radioaktive Ausfälle verursacht ausserhalb des territorialen Bereiches des Staates, unter dessen Jurisdiktion oder Kontrolle die Explosion erfolgt. Es versteht sich in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmungen dieses Unterabsatzes den Abschluss eines Abkommens über das dauernde Verbot aller Atomversuchsexplosionen, einschliesslich aller solchen unterirdischen Versuche, nicht präjudizieren sollen, eines Abkommens, dessen Abschluss die Parteien, wie sie in der Präambel des vorliegenden Abkommens erklärt haben, erreichen wollen.
Jede der Parteien dieses Abkommens verpflichtet sich ausserdem, Abstand zu nehmen von einem Verursachen, einer Ermutigung oder einer Teilnahme in irgendeiner Form an der Ausführung von Kernwaffen‑Versuchsexplosionen oder irgendwelchen anderen atomaren Explosionen, die an einem der oben erwähnten Orte stattfinden oder die eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Wirkung haben könnten.