Im Augenblick der Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass sie für die verschiedenen Bestimmungen der Übereinkunft die in dem ersten Teil des vorliegenden Protokolls dargelegte Auslegung annehmen, und dass sie ebenso die kraft Artikel 17 der genannten Übereinkunft gemachten Vorbehalte annehmen, die im zweiten Teil dieses Protokolls enthalten sind.
I.
1. Artikel 2 Ziffer III Buchstabe B
Die Türkei wird die in diesem Absatz vorgesehenen Nachweise in möglichst kurzen Zwischenräumen aufstellen und veröffentlichen, ohne dass eine Verpflichtung übernommen wird, dass diese Aufstellungen jährlich erscheinen werden.
Die Aufstellungen werden keine Nachweise enthalten über die bebaute Fläche in den Betrieben der Eingeborenen sowie in den Reservaten der Eingeborenen, den Gebieten der Neger und den Missionszentren.
2. Artikel 2 Ziffer III Buchstabe E
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Brasilien.
3. Artikel 2 Ziffer IV Absatz 2 Buchstabe a
Die Auswahl der Erze bleibt dem Ermessen der Japanischen Regierung anheimgestellt.
4. Artikel 2 Ziffer V Buchstaben B und C
Die in diesen Absätzen vorgesehenen Aufstellungen sind nicht obligatorisch.
5. Artikel 2 Ziffer VI
Die monatliche Veröffentlichung von Indexzahlen ist für die nächste Zukunft nicht obligatorisch.
Dieser Absatz wird nicht als eine Verpflichtung, sondern als eine Empfehlung angesehen.
Geschehen zu Genf, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird. Beglaubigte Abschriften davon werden allen Mitgliedern des Völkerbundes und den auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.
Schlussakte
Die Regierungen der Südafrikanischen Union, des Deutschen Reiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich, des Australischen Bundes, von Belgien, des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Bulgarien, von Kanada, von Kuba, von Dänemark, der Freien Stadt Danzig, von Ägypten, von Ekuador, von Estland, von Finnland, von Frankreich, von Griechenland, von Ungarn, von Indien, von Italien, von Japan, von Lettland, von Luxemburg, von Mexiko, von Nicaragua, von Norwegen, von Paraguay, der Niederlande, von Polen, von Portugal, von Rumänien, des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen, von Siam, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Uruguay, von Venezuela
haben aus dem Wunsche, die Aufstellung und Veröffentlichung verschiedener Gruppen von statistischen Nachweisen in allen Ländern der Erde, wie auch die allgemeine Annahme gleichartiger Methoden für die Aufstellung wirtschaftsstatistischer Nachweise sicherzustellen,
auf Grund der seitens des Völkerbundesrats an sie ergangenen Einladung zur Teilnahme an einer Konferenz zur Prüfung des Entwurfes einer Übereinkunft hierüber,
die nachfolgenden Delegationen hierzu ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten, Sekretäre und Experten der oben genannten Länder)
Das Internationale Landwirtschaftsinstitut und die Internationale Handelskammer, welche zwecks beratender Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden sind, haben hierfür die nachfolgenden Delegationen ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten dieser beiden Institute)
Das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes, der Unterausschuss der Sachverständigen für die Vereinheitlichung der Zollnomenklatur und die beratende und technische Kommission des Verkehrswesens und des Durchgangsverkehrs, welche eingeladen worden sind, je eines ihrer Mitglieder als beratende Teilnehmer an der Konferenz zu ernennen, haben sich von denjenigen ihrer Mitglieder vertreten lassen, deren Namen folgen:
(Es folgen die Namen dieser Delegierten)
welche sich demgemäss in Genf versammelt haben.
Der Völkerbundsrat hat zum Vorsitzenden der Konferenz Herrn William E. Rappard, Professor der Genfer Universität, Direktor des Instituts für Internationale Hochschulstudien, Mitglied der Ständigen Mandatskommission des Völkerbundes, ernannt.
Die Sekretariatsarbeit wurde folgenden Mitgliedern der Abteilung für Wirtschaft und Finanzen des Völkerbundssekretariats übertragen: Herren A. Loveday, Generalsekretär der Konferenz, Dr. V. J. Stencek, A. Rosenborg, J. H. Chapman und Dr. A. von Suchan.
Als Ergebnis der vom 26. November bis 14. Dezember 1928 abgehaltenen Sitzungen wurden die nachstehend aufgezählten Urkunden festgelegt:
I. – Die Übereinkunft vom 14. Dezember 1928 betreffend die Wirtschaftsstatistik.
II. – Das Protokoll zur Übereinkunft.
Ferner hat die Konferenz folgende Entschliessungen angenommen:
- Die Konferenz äussert den Wunsch, dass das in Artikel 8 vorgesehene Sachverständigenkomitee aus Mitgliedern bestehen solle, die auf Grund ihrer technischen Befähigung und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Staaten, denen sie angehören, gewählt werden.
- Die Konferenz erklärt, dass die Einfügung gewisser auf die Meerschiffahrt bezüglicher Bestimmungen in den Artikel 2 Ziffer I Buchstabe b der Übereinkunft nicht als eine Vorwegnahme hinsichtlich des zukünftigen Abschlusses eines internationalen Abkommens über die Verkehrsstatistik zu betrachten ist.
- Nach Kenntnisnahme der Erklärungen, denen zufolge Arbeiten zum Zwecke einer Vereinheitlichung der Verkehrsstatistik unternommen worden sind und in Anerkennung der Wichtigkeit der Veröffentlichung derartiger statistischer Aufstellungen auf einheitlichen, möglichst vollständige Vergleichbarkeit sichernden Grundlagen, empfiehlt die Konferenz, dass die vorbereitenden Arbeiten möglichst bald zu einem guten Ende gebracht werden, um in naher Zukunft den Abschluss eines internationalen Abkommens über diesen Gegenstand zu ermöglichen.
- Die Konferenz drückt angesichts der Nützlichkeit der persönlichen Fühlungnahme der amtlichen Statistiker der verschiedenen Länder und angesichts der erfahrungsgemässen Schwierigkeiten, zu internationalen Konferenzen in entfernte Länder Beamte zu entsenden, die mit der Aufstellung ihrer nationalen Statistiken beauftragt sind, den Wunsch aus, dass der Völkerbund die Initiative ergreift, den internationalen statistischen Organisationen nahezulegen, dass es geboten ist, internationale für ein und dasselbe Jahr vorgesehene Konferenzen zeitlich möglichst bald nacheinander und in möglichst benachbarten Städten einzuberufen.
Des weitern gelangten die folgenden empfehlenden Vorschläge zur Annahme:
Die Konferenz empfiehlt:
I. – Dass, im Hinblick auf die hohe Wertschätzung, welche sie der für die Vorbereitung der gegenwärtigen Konferenz seitens des Internationalen Statistischen Instituts und der Internationalen Handelskammer geleisteten Arbeit auszudrücken wünscht, in der Folgezeit die wissenschaftlichen Arbeiten und technischen Gutachten der zuständigen internationalen Organisationen ständig berücksichtigt werden sollen.
II. – In Anbetracht dessen, dass die vorliegende Übereinkunft nur eine Minimalforderung darstellt:
- dass die Länder, entsprechend dem Grade der Mannigfaltigkeit ihrer wirtschaftlichen Organisation, statistische Nachweise aufstellen und veröffentlichen, die ausführlicher sind, als es die Forderungen der vorliegenden Übereinkunft vorsehen;
- dass die Länder in fortschreitendem Masse das Gebiet ihrer statistischen Arbeiten erweitern und dabei die Hinweise des Sachverständigenkomitees beachten sollen;
- dass diejenigen Länder, weiche sehr entwickelte statistische Organisationen besitzen, bestrebt sind ‑ auf Wunsch auch mit Unterstützung des Sachverständigenkomitees ‑ halbamtliche oder amtliche Vereinbarungen abzuschliessen, die den Zweck haben sollen, die Vergleichsmöglichkeit gewisser von ihnen veröffentlichter statistischer Nachweise zu sichern, welche nicht Gegenstand einer Bestimmung der vorliegenden Übereinkunft sind.
III. – Dass zum Zwecke der Verwirklichung des letzten Abschnittes des vorhergehenden empfehlenden Vorschlages:
- der Generalsekretär des Völkerbundes gebeten wird, Erkundigungen darüber einzuziehen, welche Länder unter Umständen geneigt sind, dieser Anregung Folge zu leisten;
- dass die Länder, welche diesen Vorschlag angenommen haben, eingeladen werden sollen:a.eine Urkunde vorzubereiten, in welcher diejenigen Gattungen wirtschaftsstatistischer Nachweise genannt werden, bezüglich welcher sie bereit sind, über die Anwendung einheitlicher Methoden zu verhandeln;b.diese Urkunde entweder direkt oder durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes möglichst vor dem 30. September 1929 den andern Ländern zu übermitteln, die ebenfalls den in Frage stehenden Vorschlag angenommen haben;c.ihre Gegenäusserungen zu den auf diese Weise erhaltenen Urkunden möglichst vor dem 1. Juni 1930 den Ländern zuzustellen, die ihnen diese übersandt haben;d.Abschriften aller dieser Urkunden dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übersenden,
- dass das Sachverständigenkomitee über diese Urkunden verhandelt, um zu einem oder mehreren Abkommen zu gelangen, die umfassendere Verpflichtungen enthalten.
IV. – Dass das Sachverständigenkomitee, um in wirtschaftlicher Hinsicht den Wert der in Artikel 2 Ziffer II der Übereinkunft vorgesehenen statistischen Nachweise zu erhöhen, unter Berücksichtigung der Arbeiten der seitens des Internationalen Arbeitsamts einberufenen internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker und der Arbeiten des Internationalen Statistischen Instituts:
- einen Entwurf eines ausführlichen Verzeichnisses aller Zweige wirtschaftlicher Betätigung und aller Berufe vorbereitet; ferner, dass es
- die Frage der Systeme der Gliederung der erwerbstätigen Bevölkerung nach dem Gewerbezweig oder nach der Berufstätigkeit jedes einzelnen, und ferner die Frage der Verteilung der erwerbstätigen Personen nach ihrer Stellung im Beruf (Arbeitgeber, Arbeitnehmer usw.) prüft; dass es endlich
- über diese Gegenstände einen Bericht vorlegt, um dessen Mitteilung an die Regierungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien der Generalsekretär des Völkerbundes gebeten wird.
V. – Dass man sich in allen Ländern, in denen die grundlegende Wirtschaftsstatistik genügend entwickelt ist, um ein derartiges Vorgehen zu gestatten, aufmerksam mit der Möglichkeit beschäftigt:
- amtliche statistische Nachweise zu schaffen, zwecks Erleichterung von in regelmässigen Zwischenräumen vorzunehmenden Schätzungen des nationalen Einkommens;
- in regelmässigen Zwischenräumen serienweise statistische Nachweise zu veröffentlichen, die geeignet sind, die Schwankungen des wirtschaftlichen Beschäftigungsgrades im weitesten Sinne des Ausdrucks anzuzeigen;
- Verzeichnisse der sichtbaren Vorräte an den wichtigsten Rohstoffen der Industrie zusammenzustellen und zu veröffentlichen;
- statistische Nachweise über die in den Zentralstationen der öffentlichen Verteilung er‑zeugte elektrische Energie zusammenzustellen und zu veröffentlichen, wobei die Erzeugung in den hydro‑elektrischen Anlagen von derjenigen in den Wärmekraftanlagen getrennt aufzuführen ist.
Vl. – Dass entsprechend den seitens der internationalen Weltkraftkonferenzen in London (1924) und Basel (1926) und seitens der internationalen Wirtschaftskonferenz in Genf (1927) geäusserten Wünschen hinsichtlich statistischer Nachweise über die treibenden Kräfte, alle Länder, gemäss den Richtlinien, die das Sachverständigenkomitee auszuarbeiten haben wird, ihre statistischen Arbeiten über die treibenden Kräfte nach Möglichkeit erweitern und eingehender gestalten.
VII. – Dass in all denjenigen Ländern, deren Industrie genügend entwickelt ist, an eine Ermittlung der gewerblichen Erzeugung herangetreten wird, und dass eine derartige Zählung mindestens einmal alle zehn Jahre oder, was noch vorzuziehen wäre, alle fünf Jahre stattfinden soll, und dass die Zählungen in den verschiedenen Ländern in möglichst kurz aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt werden sollen.
VIII. – Dass nach Möglichkeit jedes Land in absoluten und relativen Zahlen die Preise aller Waren oder wenigstens der wichtigsten Waren veröffentlicht, welche der Berechnung der Indexzahlen der Grosshandelspreise und der Lebenshaltungskosten (vorgesehen in Artikel 2 Ziffer VI dieser Übereinkunft), ebenso der Berechnung der Indexzahlen der wichtigsten Warengattungen zugrunde gelegt werden.
IX. – Dass zum Zwecke der Sicherung der Vergleichsmöglichkeit der in Artikel 2 Ziffer VI der Übereinkunft erwähnten Indexzahlen alle Länder das gleiche Jahr oder die gleiche Zeitperiode als Grundlage nehmen; dass ferner das Sachverständigenkomitee unter Berücksichtigung der Arbeiten der vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen internationalen Konferenzen der Arbeitsstatistiker und der Arbeiten des Internationalen Statistischen Instituts diese Frage näher prüft; schliesslich, dass das Komitee einen Bericht hierüber vorbereitet, der den Regierungen der sämtlichen Hohen Vertragschliessenden Parteien übermittelt werden soll.
X. – Dass die verschiedenen Abänderungsvorschläge, die im Verlauf der Konferenz zu den §§ B und C des Artikels 2 Ziffer V, des Artikels 2 Ziffer VI und der Anhänge IV und V vorgeschlagen wurden und in den Sitzungsberichten der Konferenz wiedergegeben sind, dem Sachverständigenkomitee zugestellt werden.
Xl. – Dass zum Zwecke der erleichterten Aufstellung genauer nach Ländern eingeteilter Import‑ und Exportverzeichnisse und gemäss der in Teil II des Anhangs I der Übereinkunft wiedergegebenen Liste der Generalsekretär des Völkerbundes gebeten werden, vor Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Übereinkunft ein Verzeichnis der dem internationalen Handel geöffneten Lade‑ und Entladungsplätze aufzustellen und auf dem laufenden zu erhalten; in dieser Liste wird in allen Fällen die entsprechende Rubrik der in Teil II des Anhangs I erwähnten Liste angegeben werden.
XII. – Da sich der Völkerbund gegenwärtig damit beschäftigt, eine gemeinsame Nomenklatur für die Zolltarife auszuarbeiten, und da für die grosse Mehrzahl aller Länder der handelsstatistischen Nomenklatur die für die entsprechenden Zolltarife angewendete Nomenklatur zugrunde gelegt ist:
- dass das Sachverständigenkomitee, wenn die auf diese Zollnomenklatur bezüglichen Arbeiten genügend fortgeschritten sein werden, einen Entwurf einer statistischen Minimalnomenklatur verfasst, um ihn den Regierungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien zu unterbreiten;
- dass inzwischen an der augenblicklich angewendeten statistischen Nomenklatur keine anderen Abänderungen getroffen werden als diejenigen, die durch die unmittelbaren Bedürfnisse der verschiedenen Länder nötig werden;
- dass für die Verzeichnisse des auswärtigen Handels eine einheitliche statistische Nomenklatur auch von den Ländern angenommen wird, die nicht in der Lage sind, die neue Zollnomenklatur anzunehmen;
- dass bis zu dem Augenblicke, in dem diese Abänderungen eingeführt sind, die Staaten, welche die Internationale Übereinkunft von Brüssel 1913 ratifiziert haben, auch weiterhin dem Internationalen Büro für die Handelsstatistik in Brüssel die in der genannten Übereinkunft gebilligten Berichte übersenden.
XIII. – Dass im Hinblick auf die Vorteile und die Bedeutung, welche die Annahme präziser Bezeichnungen und Ausdrücke für «Rohgewicht», Reingewicht» und «gesetzliches Reingewicht» in allen Ländern und einer einheitlichen Praxis in der Anwendung dieser Ausdrücke bietet, der Völkerbundsrat gebeten werden soll, die Möglichkeit einer Prüfung dieser Fragen durch die wirtschaftliche Organisation des Völkerbundes in Aussicht zu nehmen.
XIV. – Dass für diejenigen Waren, welche auf Konnossement mit der Berechtigung über die Ausladungsstellen unterwegs zu bestimmen oder «auf Order» versandt worden sind, und die als «Order»‑Sendungen bezeichnet sind, nachträglich die statistischen Nachweise mit Angabe der tatsächlichen Abladungsländer aufgestellt werden, wenn diese bekannt geworden sind; ferner dass die Fragen über die Festlegung der besten Methoden zur Erkennung der wirklichen Bestimmung der Exporte dem Sachverständigenkomitee unterbreitet werden.
XV. – Dass über die versuchsweise in dem 2. Absatz des Artikels 3 vorgesehenen statistischen Tabellen hinaus die Hohen Vertragschliessenden Parteien an alle anderen möglichen Arten von Untersuchungen herantreten möchten, welche ihrer Meinung nach zu einer Klärung der Frage beitragen könnten.
XVI. – Dass die Regierungen derjenigen Länder, in deren Namen die Übereinkunft unterzeichnet worden ist, dem Generalsekretär des Völkerbundes ihre Stellungnahme zur Ratifizierung der Übereinkunft mitteilen möchten, falls die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren, vom Datum der Unterzeichnung ab, hinterlegt worden sein sollte.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten am Schluss dieser Urkunde ihre Unterschriften gesetzt.
Geschehen zu Genf, am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einfacher Ausfertigung, die in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt wird; je eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs
der Konferenz)