Schlussprotokoll
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung von Rettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen haben die Vertragsstaaten zusätzlich folgendes vereinbart:
- In diesem Abkommen bedeutet der Begriff «Staatsangehörige» in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes.
- Jeder Vertragsstaat behält sich vor, Personen nur darin als ordnungsgemäss auf seinem Gebiet wohnend im Sinne von Artikel 1, Ziffer 2, und Artikel 7, Absatz 2, anzusehen, wenn sie dort zu einem mindestens ein Jahr dauernden Aufenthalt zugelassen worden sind, oder wenn sie seit mindestens einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Geschehen zu Bonn am 29. April 1965 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Bonn, den 29. April 1965
Herr Staatssekretär!
Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung von Rettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen zu bestätigen, dass über folgendes Übereinstimmung besteht:
1. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fürsorge‑ und Rückschaffungskosten nach Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens für gerettete Personen, die weder die schweizerische noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, betrifft diejenigen Kosten, die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 1 der schweizerisch‑deutschen Vereinbarung vom 14. Juli 1952 über die Fürsorge für Hilfebedürftige zu erstatten wären, wenn die gerettete Person die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besässe.
2. Für den Fall, dass die gerettete Person selbst oder dass andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten. Auch sichern sich die vertragschliessenden Teile die nach den Landesgesetzen zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu.
3. Die Verpflichtung zur Erstattung von Fürsorge‑ und Rückschaffungskosten nach Artikel 7 Abs. 3 des Abkommens besteht nicht, soweit dem Staate, in dessen Gebiet die Behandlung gewährt wird, gegen einen dritten Staat, dessen Staatsangehörigkeit die gerettete Person besitzt, ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten zusteht.
4. Soweit nach Artikel 7 Abs. 3 des Abkommens Erstattungen für Aufwendungen zugunsten geretteter Personen zu gewähren sind, gelten für die Durchführung und Abrechnung der Erstattungsansprüche die Bestimmungen sinngemäss, die jeweils für die Erstattung von Fürsorgekosten nach der schweizerisch-deutschen Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 in Geltung sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.