Linienpläne
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die bezeichneten Unternehmen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Anmerkungen die Strecken bedienen können, die in den massgebenden Abschnitten dieses Anhangs aufgeführt sind.
Abschnitt I
Die von den Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen können zwischen Punkten auf den folgenden Strecken und in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen regelmässige Luftverkehrslinien für die Beförderung von Fluggästen und Fracht und/oder zur ausschliesslichen Beförderung von Fracht in einer oder beiden Richtungen betreiben:
a) Kanada
1. Der Verkehr kann an Punkten in Kanada aufgenommen und an Punkten in der Schweiz abgesetzt werden und umgekehrt. Der Verkehr kann an Punkten ausserhalb Kanadas, an Zwischenlandepunkten und an Punkten darüber hinaus aufgenommen und an Punkten in der Schweiz abgesetzt werden und umgekehrt. Jedes bezeichnete Unternehmen kann auf allen Flügen und nach seiner freien Wahl: i) Punkte in der Schweiz getrennt oder in Kombination bedienen, ii) Punkte auf der Strecke auslassen, vorausgesetzt, dass auf allen Linien mindestens einer der Punkte in Kanada ohne Einschränkung in Bezug auf Richtung oder Ort bedient wird.
2. Transitrechte und eigene Zwischenlanderechte stehen an den Punkten in Kanada, an den Zwischenlandepunkten und an den Punkten in der Schweiz zur Verfügung.
b) Schweiz
1. Der Verkehr kann an Punkten in der Schweiz aufgenommen und an Punkten in Kanada abgesetzt werden und umgekehrt. Der Verkehr kann an Punkten ausserhalb der Schweiz, an Zwischenlandepunkten und an Punkten darüber hinaus aufgenommen und an Punkten in Kanada abgesetzt werden und umgekehrt. Jedes bezeichnete Unternehmen kann auf allen Flügen und nach seiner freien Wahl: i) Punkte in Kanada getrennt oder in Kombination bedienen, ii) Punkte auf der Strecke auslassen, vorausgesetzt, dass auf allen Linien mindestens einer der Punkte in der Schweiz ohne Einschränkung in Bezug auf Richtung oder Ort bedient wird.
2. Transitrechte und eigene Zwischenlanderechte stehen an den Punkten in der Schweiz, an den Zwischenlandepunkten und an den Punkten in Kanada zur Verfügung.
Abschnitt II
Betriebliche Flexibilität
1. Innerhalb eines Fluges können verschiedene Flugnummern kombiniert werden. Punkte ausserhalb der Gebiete beider Vertragsparteien können mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeugs oder der Flugnummer bedient werden, und die bezeichneten Unternehmen beider Vertragsparteien können diese Linien öffentlich als durchgehende Dienste anbieten und bewerben;
2. Jede Vertragspartei erlaubt den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, an jedem beliebigen Punkt auf den festgelegten Strecken und nach ihrer freien Wahl den Verkehr zwischen ihren Luftfahrzeugen zu transferieren, und zwar ohne Beschränkung mit Bezug auf den Typ, die Grösse oder die Anzahl der Luftfahrzeuge, vorausgesetzt, dass beim Hinflug die Beförderung über diesen Punkt hinaus eine Fortsetzung des Fluges aus dem Herkunftsland und beim Rückflug die Beförderung in das Herkunftsland eine Fortsetzung der Beförderung mit Herkunft von jenseits dieses Punktes ist und dass alle vom Transfer betroffenen Fluggäste und Flüge das Herkunftsland als ursprünglichen Abflugort oder als endgültigen Bestimmungsort haben. Bei der Durchführung von Beförderungen auf der Grundlage einer Code-Sharing-Vereinbarung können die Luftverkehrsunternehmen den Verkehr ohne Einschränkungen zwischen Luftfahrzeugen transferieren.
Abschnitt III
Code-Sharing
a) Kanada
1. Unter Vorbehalt der reglementarischen Anforderungen, welche normalerweise von den Luftfahrtbehörden der Schweiz mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt werden, kann jedes von Kanada bezeichnete Unternehmen nach freiem Ermessen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen mit dem Ziel:
- vereinbarte Beförderungen im Code-Sharing auf den festgelegten Strecken bei den Flügen anzubieten (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code zu verkaufen), welche von einem oder mehreren Luftverkehrsunternehmen der Schweiz, von Kanada und/oder eines Drittstaats und/oder von Landverkehrsunternehmen durchgeführt werden; und/oder
- den Verkehr mit dem Code eines beliebigen anderen Luftverkehrsunternehmens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berechtigt wurde, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code für Flüge zu verkaufen, die von diesem von Kanada bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden.
2. Alle Luftverkehrsunternehmen, welche eine Code-Sharing-Vereinbarung abschliessen, müssen über die Bewilligungen verfügen, die für die betroffenen Strecken notwendig sind.
3. Beförderungen im Code-Sharing zwischen Punkten in der Schweiz, die von Unternehmen durchgeführt werden, welche von Kanada bezeichnet wurden, sind beschränkt auf Flüge, welche von Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, die von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berechtigt wurden, Beförderungen zwischen den in der Schweiz gelegenen Punkten durchzuführen. Alle Beförderungen zwischen Punkten in der Schweiz, welche mit dem Code eines von Kanada bezeichneten Unternehmens durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten.
4. Die Luftfahrtbehörden der Schweiz können einem von Kanada bezeichneten Unternehmen die Bewilligung, Beförderungen im Code-Sharing gemäss Absatz 1(a) durchzuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass die Luftverkehrsunternehmen, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von der Schweiz erhalten haben, Verkehr mit dem Code eines von Kanada bezeichneten Unternehmens zu befördern.
5. Alle an solchen Code-Sharing-Vereinbarungen beteiligten Unternehmen sorgen dafür, dass die Fluggäste über die Identität der Betreiber und die Beförderungsart jedes einzelnen Reiseabschnitts informiert werden.
b) Schweiz
1. Unter Vorbehalt der reglementarischen Anforderungen, welche normalerweise von den Luftfahrtbehörden Kanadas mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt werden, kann jedes von der Schweiz bezeichnete Unternehmen nach freiem Ermessen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen mit dem Ziel:
- vereinbarte Beförderungen im Code-Sharing auf den festgelegten Strecken bei den Flügen anzubieten (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code zu verkaufen), welche von einem oder mehreren Luftverkehrsunternehmen von Kanada, der Schweiz und/oder eines Drittstaats und/oder von Landverkehrsunternehmen durchgeführt werden; und/oder
- den Verkehr mit dem Code eines beliebigen anderen Luftverkehrsunternehmens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden Kanadas berechtigt wurde, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code auf Flüge zu verkaufen, die von diesem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden.
2. Alle Luftverkehrsunternehmen, welche eine Code-Sharing-Vereinbarung abschliessen, müssen über die Bewilligungen verfügen, die für die betroffenen Strecken notwendig sind.
3. Beförderungen im Code-Sharing zwischen Punkten in Kanada, die von Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, welche von der Schweiz bezeichnet wurden, sind beschränkt auf Flüge, welche von Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, die von den Luftfahrtbehörden Kanadas berechtigt wurden, Beförderungen zwischen den in Kanada gelegenen Punkten durchzuführen. Alle Beförderungen zwischen Punkten in Kanada, welche mit dem Code eines von der Schweiz bezeichneten Unternehmens durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten.
4. Die Luftfahrtbehörden Kanadas können einem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen die Bewilligung, Beförderungen im Code-Sharing gemäss Absatz 1(a) durchzuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass die Luftverkehrsunternehmen, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von Kanada erhalten haben, Verkehr mit dem Code eines von der Schweiz bezeichneten Unternehmens zu befördern.
5. Alle an solchen Code-Sharing-Vereinbarungen beteiligten Unternehmen sorgen dafür, dass die Fluggäste über die Identität der Betreiber und die Beförderungsart jedes einzelnen Reiseabschnitts informiert werden.
Abschnitt IV
Intermodale Dienstleistungen
Beide Vertragsparteien gewähren den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei Beförderungen auf ihrem jeweiligen Gebiet das Recht:
- ohne Einschränkung in Verbindung mit den vereinbarten Linien jedes Verkehrsmittel zur Beförderung im Landverkehr von Fracht von oder nach jedem Punkt im Gebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten zu benutzen, einschliesslich der Beförderung von und nach allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschliesslich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu befördern;
- für Waren, die auf dem Luft- oder Landweg transportiert werden, Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen zu erhalten; und
- zu wählen, ob sie den Landverkehr selbst durchführen oder ob sie ihn unter Vorbehalt reglementarischer Anforderungen durch Vereinbarungen mit anderen Landverkehrsträgern durchführen lassen, einschliesslich der Beförderung auf dem Landweg durch andere Luftfahrtunternehmen.
Diese verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Landweg gemeinsam gilt, angeboten werden, unter der Voraussetzung, dass die Absender über die Identität des Betreibers und die Beförderungsart jedes einzelnen Abschnitts der Beförderung informiert werden.
Abschnitt V
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel IX (Unterbreitung der Flugpläne) dieses Abkommens verpflichtet jede Vertragspartei die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei aus Sicherheitsgründen, die beabsichtigte Inbetriebnahme von Linien zwischen Drittstaaten und ihrem Gebiet oder die Änderung einzelner Punkte neunzig (90) Tage, spätestens aber innerhalb der von den Luftfahrtbehörden gesetzten Frist vor dem Beginn des Betriebes dieser Linien beziehungsweise vor Inkrafttreten der Änderung ihren Luftfahrtbehörden mitzuteilen.