In diesem Reglement bedeutet «Absonderung» (sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird): die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen anderen Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern; «Aëdes Aegypti-Index»: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen einerseits der Anzahl Häuser einer bestimmten und genau umschriebenen Zone, in denen tatsächlich Larven der Aëdes aegypti festgestellt worden sind, und zwar in den Räumen selbst oder auf dem zugehörigen angrenzenden Gelände und anderseits der Gesamtzahl der untersuchten Häuser dieser Zone; «Ankunft» eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges «Arztbesuch» oder «ärztliche Untersuchung»: den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung; «befallene Person»: eine Person, die an einer Quarantäne-Krankheit leidet oder bei der eine derartige Krankheit vermutet wird; «Besatzung»: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges; «eingeschleppter Fall»: eine befallene Person bei ihrer Ankunft während einer internationalen Reise; «verschleppter Fall»: eine befallene Person, die sich in einem anderen, derselben Sanitätsverwaltung unterstellten Bezirk angesteckt hat; «Epidemie»: die Ausbreitung einer Quarantäne-Krankheit durch Vervielfältigung der Fälle in einem Bezirk; «Fleckfieber»: den durch Läuse übertragenen Flecktyphus; «Flughafen»: einen Flughafen, der vom Staate, auf dessen Hoheitsgebiet er liegt, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird; «gelbfieberempfängliche Zone»: eine Gegend, in der der Erreger des Gelbfiebers zwar nicht vorkommt, jedoch das Vorhandensein von Aëdes aegypti oder sonst eines in den Häusern oder deren Umgebung vorkommenden Überträgers diesem Virus erlauben würde, sich zu entwickeln, wenn es eingeschleppt würde; «Generaldirektor»: den Generaldirektor der Organisation; «Gepäck»: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds; «gültiges Zeugnis» (sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht): ein Zeugnis, das den in den Beilagen 2, 3 und 4 hier nicht abgedruckt, angeführten Vorschriften und Mustern entspricht; «Hafen»: einen Meer- oder Binnenhafen, der von Schiffen regelmässig angelaufen wird; «Luftfahrzeug»: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt; «Organisation»: die Weltgesundheitsorganisation; «Quarantäne-Krankheiten»: die Pest, die Cholera, das Gelbfieber, die Pocken, das Fleckfieber und das Rückfallfieber; «Rückfallfieber»: das durch Läuse übertragene Rückfallfieber; «Sanitätsbehörde»: die in einem bestimmten Bezirk für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde; «Sanitätsverwaltung»: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem gesamten Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitären Massnahmen zu gewährleisten; «Schiff»: ein Meerschiff oder ein der Binnenschifffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise; «Tag»: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden; «verdächtig»: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer Quarantäne-Krankheit ausgesetzt war und im Stande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten; «Zone für den direkten Durchgangsverkehr»: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte absondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen.
- im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen;
- im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flughafen;
- im Falle eines Fahrzeuges der Binnenschifffahrt: die Ankunft in einem Hafen oder an einem Grenzposten, je nach den geografischen Gegebenheiten und den zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 104 getroffenen Abkommen oder nach den im Ankunftsgebiete geltenden Gesetzen und Reglementen;
- im Falle eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges: die Ankunft an einem Grenzposten;
«Bezirk»:
- den kleinsten Abschnitt eines Hoheitsgebietes, der einen Hafen oder Flughafen bilden kann, deutlich abgegrenzt ist und über eine sanitäre Organisation verfügt, die im Stande ist, die geeigneten, in diesem Reglement erlaubten oder vorgeschrieben sanitären Massnahmen durchzuführen; ein solcher abschnitt stellt im Sinne dieses Reglements auch dann einen Bezirk dar, wenn er selber nur Teil einer grösseren über eine sanitäre Organisation verfügenden Verwaltungseinheit ist; oder
- einen Flughafen, der über eine Zone für den direkten Durchgangsverkehr verfügt;
«internationale Reise»:
- im Falle eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges – eine Reise zwischen Häfen und Flughäfen, die auf den Hoheitsgebieten mehr als eines Staates liegen, oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die zwar auf dem oder den Hoheitsgebieten ein und desselben Staates liegen, wobei aber das Schiff oder Luftfahrzeug im Verlaufe der Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Beziehung tritt, jedoch nur soweit es sich um diese Beziehung handelt;
- im Falle einer Person – eine Reise, auf der das Hoheitsgebiet eines andern als desjenigen Staates betreten wird, von dem aus die Reise ihren Ausgang nahm;
«verseuchter Bezirk»:
- einen Bezirk, der einen weder eingeschleppten noch verschleppten Pest-, Cholera-, Gelbfieber- oder Pockenfall aufweist; oder
- einen Bezirk, in dem das Vorhandensein von Pest unter den Nagetieren auf dem Lande oder auf schwimmenden, zu den Hafeneinrichtungen gehörenden Gegenständen festgestellt wurde; oder
- einen Bezirk, in dem das Gelbfiebervirus bei anderen Wirbeltieren als beim Menschen auftritt; oder
- einen Bezirk, in dem eine Fleckfieber- oder Rückfallfieberepidemie herrscht;