Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, und in der Empfehlung betreffend die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975,
stellt fest, dass seit der Annahme der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in der Organisation der Rehabilitationsdienste sowie in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen eingetreten sind,
stellt fest, dass das Jahr 1981 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem Motto «Volle Mitwirkung und Gleichberechtigung» erklärt worden ist und dass ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten wirksame internationale und nationale Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele «volle Mitwirkung der Behinderten am gesellschaftlichen Leben und an der Entwicklung» und «Gleichberechtigung» vorsehen soll,
ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen die Annahme neuer einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet wird.