In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- «Rechtsvorschriften»:[tab]die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Rechtserlasse und Verordnungen;
- «zuständige Behörde»:–in Bezug auf die Republik Korea (nachstehend «Korea» genannt), der Minister für Gesundheit und Soziales sowie der Minister für Arbeit und Beschäftigung,–in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- «zuständiger Träger»:–in Bezug auf Korea der National Pension Service,–in Bezug auf die Schweiz die zuständige AHV/IV-Ausgleichskasse;
- «Verbindungsstelle»:–in Bezug auf Korea der National Pension Service, und–in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- «Gebiet»:–in Bezug auf Korea das Gebiet der Republik Korea, und–in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- «Staatsangehörige»:–in Bezug auf Korea Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Korea nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, und–in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit.
Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des entsprechenden Vertragsstaats zukommt.