Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe a, zweiter Satz, des Abkommens werden bestimmt:
- In der Schweiz a.für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die niederländische Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer und die niederländische allgemeine Altersversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet;b.für die schweizerische Versicherung gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle und für die niederländische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVAL» bezeichnet.
- In den Niederlanden:a.für die niederländische Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer, die niederländische allgemeine Altersversicherung und für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung: die «Sociale Verzekeringsbank» in Amsterdam, nachstehend als «Sociale Verzekeringsbank» bezeichnet;b.für die niederländische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die schweizerische Versicherung gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle: die «Sociale Verzekeringsbank».
Die hohen Verwaltungsbehörden der beiden vertragsschliessenden Staaten behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor.