Für die Zwecke dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2000 Stimmen.
- a) Jedes Mitglied verfügt über die im Anhang aufgeführte Stimmenzahl, die nach Massgabe von Buchstabe d dieses Artikels angepasst wird.
- Kein Mitglied verfügt über weniger als sechs Stimmen.
- Teilstimmen sind nicht zulässig. Bei der Berechnung kann zur Erzielung der vollen Stimmenzahl gerundet werden.
- Stimmen gemäss dem Anhang, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nicht zugeteilt sind, werden auf die Mitglieder, die über mehr als die im Anhang genannten sechs Stimmen verfügen, verteilt. Diese nicht zugeteilten Stimmen werden entsprechend dem Anteil der im Anhang aufgeführten Stimmen an der Gesamtstimmenzahl an alle Mitglieder mit mehr als sechs Stimmen verteilt.
Die Stimmenzahl wird alljährlich nach Massgabe des folgenden Verfahrens angepasst:
- Jedes Jahr, einschliesslich des Jahres des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zuckerjahrbuchsder Internationalen Zucker-Organisation für jedes Mitglied eine Menge berechnet, die sich wie folgt zusammensetzt:
- 35 Prozent der Ausfuhren des Mitglieds nach dem freien Markt
- zuzüglich
- 15 Prozent der Gesamtausfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen
- zuzüglich
- 35 Prozent der Einfuhren des Mitglieds aus dem freien Markt
- zuzüglich
- 15 Prozent der Gesamteinfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen.
- Für die Berechnung dieser auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Teilmengen wird für jede dieser Kategorien der Durchschnitt der in der jeweils neuesten Ausgabe des Zuckerjahrbuchsder Organisation veröffentlichten drei Höchstwerte der letzten vier Jahre zugrundegelegt. Der auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder wird vom Exekutivdirektor festgesetzt. Alle obengenannten Mengen werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Berechnung mitgeteilt.
- Ab dem zweiten Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden die Stimmen jedes Mitglieds alljährlich entsprechend der Veränderung ihres Anteils an der Gesamtmenge aller Mitglieder gegenüber dem jeweiligen Vorjahresanteil angepasst.
- Für Mitglieder mit nur sechs Stimmen erfolgt erst dann eine Anpassung gemäss Buchstabe b, wenn ihr Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder 0,3 Prozent übersteigt.
Die Stimmenzahl von nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens etwa beitretenden Mitgliedern wird nach Massgabe des gemäss den vorstehenden Absätzen 2 und 3 angepassten Anhangs bestimmt. Sind die beitretenden Mitglieder nicht im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt, so bestimmt der Rat die ihnen zustehenden Stimmen. Haben die nicht im Anhang aufgeführten neu beitretenden Mitglieder die ihnen vom Rat zugestandene Stimmenzahl angenommen, werden die Stimmen der Mitglieder so neu berechnet, dass die Gesamtstimmenzahl von 2000 Stimmen erhalten bleibt.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds werden seine Stimmen auf die verbleibenden Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder so umgelegt, dass die Gesamtstimmenzahl von 2000 erhalten bleibt.
Übergangsregelungen:
- Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Mitglieder des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1987 in der Fassung vom 31. Dezember 1992 und sind auf die beiden ersten Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, also bis zum 31. Dezember 1994 beschränkt.
- Die Gesamtzahl der jedem Mitglied zustehenden Stimmen beträgt 1993 höchstens das 1,33fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäss dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 im Jahre 1992 zustanden und 1994 höchstens das 1,66fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäss dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 im Jahre 1992 zustanden.
- Bei der Ermittlung des Beitrags je Stimme werden die gemäss Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels nicht zugeteilten Stimmen nicht auf andere Mitglieder umgelegt. Der Beitrag je Stimme wird also anhand der verringerten Gesamtstimmenzahl ermittelt.
Die Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 2 bezüglich des Stimmrechtsentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
In der zweiten Hälfte jedes Jahres genehmigt der Rat das Verwaltungsbudget der Organisation für das folgende Jahr und setzt unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatzes 6 dieses Artikels den von den Mitgliedern je Stimme zu entrichtenden Betrag für die ersten beiden Jahre fest, der für die Deckung des Budgets erforderlich ist.
Der Beitrag eines jeden Mitgliedstaats zum Verwaltungsbudget wird berechnet durch Multiplikation des Beitrags je Stimme mit der Anzahl der Stimmen, über die das betreffende Mitglied nach Massgabe dieses Artikels verfügt und die sich wie folgt ergibt:
- für die Länder, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungsbudgets Mitglieder sind, gilt die ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehende Stimmenzahl;
- für die Länder, die nach der Verabschiedung des Verwaltungsbudgets Mitglieder werden, gilt die Stimmenzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich der Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungsbudgets berücksichtigt wird; die für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.
Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht Monate vor Beginn des ersten vollen Anwendungsjahres in Kraft, so verabschiedet der Rat auf seiner ersten Tagung ein Verwaltungsbudget, das für den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Jahres gilt. Andernfalls gilt das erste Verwaltungsbudget sowohl für den ersten Zeitabschnitt als auch für das erste volle Jahr.
Der Rat kann in besonderer Abstimmung Massnahmen treffen, die er für geeignet hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge abzuschwächen, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungsbudgets für das erste Anwendungsjahr dieses Übereinkommens möglicherweise begrenzten Mitgliederzahl oder aus einem späteren bedeutsamen Rückgang der Mitgliederzahl ergeben können.