Die Vertragsparteien kommen gemäss Artikel 7.9 des Freihandelsabkommens errichteten Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen überein:
- Wissen und Erfahrungen auszutauschen, unter anderem durch den gegenseitigen Austausch von Regierungsvertretern;
- ihre Positionen im Rahmen der Tätigkeiten von regionalen und internationalen Organisationen zu koordinieren;
- gemeinsame Forschungsprojekte durchzuführen und entsprechende Ergebnisse in wichtigen Bereichen auszutauschen, so in den Bereichen:(i)Überwachung von Tier- und Pflanzenkrankheiten,(ii)Verhütung und Bekämpfung von Tier- und Pflanzenseuchen und ‑krankheiten,(iii)Nachweismethoden für pathogene Mikroorganismen in Nahrungsmitteln,(iv)Überwachung und Kontrolle von schädlichen Substanzen, agrochemischen und veterinärmedizinischen Rückständen und anderer Aspekte der Lebensmittelsicherheit, und(v)sonstige Aspekte von gemeinsamem Interesse in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz und Tiergesundheit.
- bei Zertifikaten im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zusammenzuarbeiten, insbesondere bei:(i)der Entwicklung und Verwendung von elektronischen Zertifikaten, und(ii)der Einführung und Überarbeitung von Zertifikaten im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
- Informationen auszutauschen über:(i)Regulierungssysteme, und(ii)innerstaatliche Praktiken und Programme für Tätigkeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit; und
- weitere Formen der Zusammenarbeit zu pflegen.