Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO 2 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und auf Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO 3 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften gründet, sind:
- die Liberalisierung des Warenhandels zu erreichen;
- die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen;
- die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- die Förderung von Wettbewerb in den Märkten der Vertragsparteien;
- die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
- die Erreichung eines besseren Verständnisses des öffentlichen Beschaffungswesens der Vertragsparteien und die Schaffung einer Grundlage für eine zukünftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
- der Abbau und die Vermeidung von unnötigen Handelsschranken, einschliesslich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
- die Entwicklung des internationalen Handels auf eine, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und die Gewährleistung, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien integriert ist und widerspiegelt wird; und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch die Vertragsparteien erfolgt im Lichte der Ziele von Absatz 2 und in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts.