Dieses Zusatzabkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.
Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft, wenn das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich in Kraft tritt.
Bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich vorläufig Anwendung findet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.
Dieses Zusatzabkommen:
- kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Es tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft;
- ist, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, nicht mehr anwendbar bei Beendigung:(i)des Zollvertrags,(ii)des Handelsabkommens Schweiz–Vereinigtes Königreich, oder(iii)sowohl des Inkorporierten Freihandelsabkommens als auch des Inkorporierten Agrarabkommens.
Falls das Inkorporierte Agrarabkommen oder Teile davon von der Schweiz oder vom Vereinigten Königreich aufgehoben werden, werden die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen gleichzeitig aufgehoben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Falls das Inkorporierte Agrarabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar ist, findet der Anhang zu diesem Abkommen gleichzeitig auch nicht mehr Anwendung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Dieses Zusatzabkommen ist zu Bern, am 11. Februar 2019 in drei Urschriften in deutscher und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.