Für die Zwecke dieses Abkommens:
- bezieht sich der Begriff «Investor» auf i)natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der einen oder der anderen Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden,ii)Gesellschaften einschliesslich Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen oder andere Organisationen, die nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien inkorporiert, gegründet oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, und an denen Staatsangehörige der einen oder anderen Vertragspartei direkt oder indirekt ein überwiegendes Interesse haben;
- umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere:i)bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen,ii)Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften,iii)Geldforderungen und Ansprüche auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen und mit einer Investition zusammenhängen,iv)gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑ und Handelsmarken, Handelsnamen, Herkunfts‑ und Ursprungsbezeichnungen), Urheberrechte, Know‑how und Goodwill,v)durch Gesetz verliehene Rechte, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie jedes andere Recht, das durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen wird.