Abschnitt 1: Zweck des Artikels
Um der Bank die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr in den Territorien eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2: Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt die vollen Rechte einer juristischen Person und insbesondere die Fähigkeit:
- Verträge abzuschliessen;
- unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
- Prozesse zu führen.
Abschnitt 3: Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen Prozessbevollmächtigten ernannt oder Schuldtitel ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Aktiva der Bank sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, gegen jegliche Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung geschützt, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Abschnitt 4: Immunität des Bankvermögens gegen Beschlagnahme
Das Eigentum und die Aktiva der Bank sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungsweg geschützt.
Abschnitt 5: Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Bank sind unverletzlich.
Abschnitt 6: Befreiung des Bankvermögens von Beschränkungen
Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens ist alles Eigentum und Vermögen der Bank von allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7: Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitgliedsstaaten.
Abschnitt 8: Immunitätsrechte und Privilegien von Beamten und Angestellten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank
- geniessen gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung vorgenommen haben, Immunität, es sei denn, dass die Bank auf diese Immunität verzichtet;
- geniessen, wenn sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Registrierungspflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen bezüglich Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Rangs anderer Mitglieder einräumen;
- geniessen bezüglich Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Rangs anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9: Abgabenbefreiung
- Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch dieses Abkommen erlaubten Operationen und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
- Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Bank an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige (local citizens, local subjects, or other local nationals) sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
- Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen mit keiner Steuer, gleich welcher Art, belegt werden, (i)wenn die Steuer eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb schlechter stellt, weil das Papier von der Bank ausgegeben ist,(ii)wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in der diese Papiere ausgegeben oder zahlbar sind oder bezahlt werden, oder der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
- Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen mit keiner Steuer, gleich welcher Art, belegt werden, (i)wenn die Steuer eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb diskriminiert, weil das Papier von der Bank garantiert ist, oder(ii)wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt 10: Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied hat diejenigen Massnahmen zu treffen, die in seinen eigenen Gebieten erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen, es hat die Bank über die einzelnen von ihr getroffenen Massnahmen zu unterrichten.