(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.
Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen der ETH und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 BPG ; vorbehalten bleibt Artikel 28 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991.
Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG . In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.
Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Gründe des Austritts;
- das Alter;
- die berufliche und persönliche Situation;
- die Dauer der Anstellung.
Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des SBFI.
Die Bewertungen erfolgen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EFD. Sie bedürfen der Zustimmung der FinDel.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 sinngemäss Anwendung.
Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obligationenrecht unterstellen.