Lexipedia

432.219 GebV-NBib

Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)

vom 15. August 2018 (Stand am 1. Oktober 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes
vom 18. Dezember 1992 1 (NBibG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 2 .

Art. 2 Gebührenfreiheit

Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:

  1. die Ausleihe von Werken;
  2. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
  3. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
  4. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
  5. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
  6. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.

Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:

  1. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
  2. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
  3. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.

Art. 5 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 6 Dienstleistungen

Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:

  1. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
  2. Herstellung von Reprografien und Fotografien;
  3. Kopien;
  4. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
  5. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
  6. Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
  7. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
  8. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
  9. administrative Leistungen;
  10. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
  11. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
  12. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
  13. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
  14. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 31. Januar 2007 3 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.