Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er strebt eine angemessene Vertretung der vier Sprachregionen an. Jedes Mitglied kann einmal wieder gewählt werden.
Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
- Er sorgt für die Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.
- Er verabschiedet das Budget.
- Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.
- Er ernennt die Direktorin oder den Direktor.
- Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
- Er überwacht die Geschäftsführung.
- Er wählt die Mitglieder der Fachkommission.
- Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Anstellungsbedingungen.
- Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung der Stiftung.
Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) sinngemäss.