Das Eidgenössische Militärdepartement, im Aktivdienst das Armeekommando, kann seuchenpolizeiliche Massnahmen anordnen, um zu verhindern, dass ansteckende Krankheiten in die Armee eingeschleppt oder durch die Armee ausgebreitet werden. Entsprechende Massnahmen können angeordnet werden bei Verseuchung durch chemische oder radioaktive Stoffe.
Nach Wegfall des Grundes sind diese Massnahmen ausdrücklich aufzuheben.