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641.203

Bundesgesetz
über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze
für die AHV1

vom 20. März 1998 (Stand am 1. Januar 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 der Bundesverfassung 2 , 3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1997 4 ,

beschliesst:

Art. 15 Anhebung der Steuersätze

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben:

  1. der Normalsatz um 1 Prozentpunkt;
  2. der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte;
  3. der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte.

Art. 2 Verwendung des Ertrags

Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht an die AHV. 6

7

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 3 Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

Er tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41 ter Absatz 3 bis der Bundesverfassung 8 nicht mehr erfüllt sind.