Die von der Gasbranche eingesetzte Clearingstelle muss die Daten, die sie nach Artikel 45 e der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bearbeitet hat, bis zum 1. Januar 2025 der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG übermitteln.
Die Vollzugsstelle stellt für die Mengen an schweizerischem Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, die bis am 31. Dezember 2024 produziert und bis spätestens am 28. Februar 2025 der Clearingstelle nach Artikel 45 e der Mineralölsteuerverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2022 gemeldet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 60 Monate gültig.
Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2024 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 24 Monate gültig.
Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vor dem 31. März 2021 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie vom 1. April 2021 für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Diese sind 24 Monate gültig.
Sie stellt für ausländische Zertifikate für erneuerbare Gase, die am 31. Dezember 2024 noch nicht in der Clearingstelle erfasst und deren zugrunde liegenden Stoffe zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2024 produziert worden sind, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Die Herkunftsnachweise sind ab dem Import der Zertifikate bis zum 31. Dezember 2026 gültig.