Diese Verordnung regelt die Ausweise und die persönlichen Ermächtigungen von Personen, die an Luftfahrzeugen oder an Komponenten von Luftfahrzeugen Instandhaltungsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder besondere Arbeitsverfahren anwenden.
Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EU-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung5 anwendbar ist:
Sie gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der in Artikel 1 aufgeführten Tätigkeiten besitzen, sofern sie diese ausüben:
- in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen;
- 9 im Ausland, soweit dies nach ausländischem Recht zulässig ist und dort nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind.