Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
842.4
Verordnung des BWO
über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge
für Miet- und Eigentumsobjekte
vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2025)
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 1 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),
verordnet:
1. Abschnitt Kostenlimiten
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe IV | Stufe V | Stufe VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
1-Zimmerwohnung | 205 000 | 225 000 | 240 000 | 255 000 | 295 000 | 335 000 |
2-Zimmerwohnung | 275 000 | 300 000 | 320 000 | 340 000 | 395 000 | 450 000 |
3-Zimmerwohnung | 350 000 | 385 000 | 410 000 | 440 000 | 505 000 | 575 000 |
4-Zimmerwohnung | 440 000 | 480 000 | 510 000 | 545 000 | 630 000 | 720 000 |
5-Zimmerwohnung | 520 000 | 570 000 | 610 000 | 650 000 | 750 000 | 855 000 |
6-Zimmerwohnung | 595 000 | 650 000 | 695 000 | 740 000 | 855 000 | 975 000 |
7-Zimmerwohnung | 720 000 | 790 000 | 840 000 | 900 000 | 1 035 000 | 1 185 000.2 |
Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
Art. 43 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe IV | Stufe V | Stufe VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
2-Zimmerwohnung | 350 000 | 385 000 | 410 000 | 440 000 | 505 000 | 575 000 |
3-Zimmerwohnung | 455 000 | 500 000 | 535 000 | 570 000 | 655 000 | 750 000 |
4-Zimmerwohnung | 575 000 | 635 000 | 675 000 | 720 000 | 830 000 | 950 000 |
5-Zimmerwohnung | 690 000 | 755 000 | 805 000 | 860 000 | 990 000 | 1 130 000 |
6-Zimmerwohnung | 790 000 | 870 000 | 925 000 | 990 000 | 1 140 000 | 1 300 000 |
7-Zimmerwohnung | 955 000 | 1 050 000 | 1 120 000 | 1 195 000 | 1 380 000 | 1 575 000.4 |
Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe IV | Stufe V | Stufe VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
3-Zimmerwohnung | 650 000 | 685 000 | 720 000 | 765 000 | 835 000 | 955 000 |
4-Zimmerwohnung | 815 000 | 860 000 | 905 000 | 965 000 | 1 050 000 | 1 205 000 |
5-Zimmerwohnung | 980 000 | 1 030 000 | 1 085 000 | 1 155 000 | 1 255 000 | 1 440 000 |
6-Zimmerwohnung | 1 130 000 | 1 190 000 | 1 250 000 | 1 330 000 | 1 450 000 | 1 660 000 |
7-Zimmerwohnung | 1 360 000 | 1 435 000 | 1 505 000 | 1 605 000 | 1 750 000 | 2 005 000.5 |
Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
- 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
- 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
- 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Stufe I + II | Stufe III + IV | Stufe V + VI | |
|---|---|---|---|
Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder | 38 000 | 43 000 | 47 000 |
gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder | 21 000 | 23 000 | 25 000 |
Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien | 13 000 | 14 000 | 15 000 |
Nebenraum | 26 000 | 27 000 | 29 000.6 |
Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
Art. 67 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
- spezielle energietechnische Massnahmen;
- spezielle ökologische Massnahmen;
- spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.8
Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:
- die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und
- die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.9
Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
2. Abschnitt Darlehensbeträge
Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
- 2-Zimmerwohnung 70 000
- 3-Zimmerwohnung 90 000
- 4-Zimmerwohnung 115 000
- 5-Zimmerwohnung 135 000
Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
- 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
- 4-Zimmerwohnung 60 000
- 5-Zimmerwohnung 80 000
Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.