Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft werden in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, in den Statuten und im Geschäftsreglement näher geregelt. Die Festsetzung und Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Jedes Mitglied der Gesellschaft hat an der Generalversammlung so viele Stimmen als es Genossenschaftsanteile besitzt.
Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltung und die Hälfte der übrigen Verwaltungsmitglieder werden vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gewählt und können nur von ihm abberufen werden.
Soweit dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und die Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Genossenschaft des privaten Rechts Anwendung.