Edelmetallwaren müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, tragen.
Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unlöschbar angebracht sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen.
Ist eine Ware aus Teilen verschiedener Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt, so muss die Feingehaltsangabe dem niedrigsten verwendeten Feingehalt entsprechen. Ausgenommen sind Medaillen und Kleinbarren, welche auf einem Träger aus einer niedrigeren Legierung montiert sind; in diesem Fall wird jeder Teil seinem Feingehalt entsprechend bezeichnet.
Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere die Karatangabe für Goldlegierungen oder die Bezeichnung «Sterling» für Silberwaren im Feingehalt von 0,925, sind zulässig, sofern sie der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.
Feingehaltsangaben auf Platin- und Palladiumwaren müssen mit der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung des entsprechenden Edelmetalls, wie «Pt» oder «Pd», ergänzt werden.
Vollständig vergoldete oder goldplattierte Silberwaren müssen als Silber bezeichnet werden.