Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) 3 vergibt die Forschungsaufträge und sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1980 2
über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen,
verordnet:
1. Abschnitt Konjunkturforschung
Art. 1
2. Abschnitt Konjunkturbeobachtung
Art. 2 Beizug der Erhebungsorgane
Die Erhebungsorgane führen ihre Erhebungen so durch, dass die Ergebnisse der Konjunkturbeobachtung dienen.
Sie sprechen sich mit dem SECO über die Art und Weise der Auswertung ab. Das SECO kann sie beauftragen, besondere Analysen durchzuführen.
Art. 3 Beizug anderer Institutionen
... 4
Das SECO kann weitere geeignete Institutionen zur Konjunkturbeobachtung beiziehen. Es kann sie dafür entschädigen.
Art. 45
3. Abschnitt ...
Art. 5–116
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 127
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.