Der Bundesrat bestellt die Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet den Präsidenten. Die Kommission wählt einen Vizepräsidenten.
Die Kommission besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Der Bundesrat legt die Anzahl für jede Amtsdauer nach dem Umfang der zu vollziehenden Abkommen fest. Wenn es die Geschäftslast erfordert, kann die Zahl der Mitglieder für den Rest der Amtsdauer erhöht werden.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, jedoch wenigstens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.