AS 2000 2909
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen
Art. 60b
1 In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die
Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besonde- re Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Arti- keln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Ge-
bühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
Gliederungstitel vor Art. 60c
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 60c Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19873 über die Ausnahmen von der Schweige- pflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV- Organe wird aufgehoben.