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AS 2000 2909

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 60b

1 In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die

Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besonde- re Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Arti- keln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Ge-

bühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus

anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

Gliederungstitel vor Art. 60c

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 60c Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19873 über die Ausnahmen von der Schweige- pflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV- Organe wird aufgehoben.