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AS 2001 3256

Verordnung über das Unterhaltsreinigungspersonal

Verordnung über das Personal der Reinigungsdienste

vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der

Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV).

2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmun-

gen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 20013 über den Schutz von Perso- naldaten in der BundesverwaltungAnwendung.

Art. 2 Zuständigkeiten In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Reinigungspersonal betreffen.

Art. 3 Personalbeurteilung Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurtei- lungssystem für das Reinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen nach Artikel 17 BPV4 abweichen.

Art. 4 Lohn

1 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV5 aufgeführten Lohnklassen festgelegt.

Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20006 zum Bundespersonalgesetz bleibt vorbehalten.

2 Dem Reinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV er-

wähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.

SR 172.220.111.7

3256 2001-2328

Personal der Reinigungsdienste AS 2001

3 Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungs-

personals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung ab- weichen und sie durch feste Beträge ersetzen.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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