AS 2019 1365
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Änderung vom 3. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19921 über das Eidgenössische Starkstromin- spektorat wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung)
Ingress gestützt auf die Artikel 3, 3a, 3b und 21 Ziffer 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022,
Ersatz von Ausdrücken
1 Imganzen Erlass wird «SEV» ersetzt durch «Electrosuisse» mit den nötigen
grammatikalischen Anpassungen.
2 Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».
Art. 1 Abs. 2 2 Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Verbands für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Electrosuisse geregelt.
2018-2984 1365
Eidgenössisches Starkstrominspektorat. V AS 2019
Art. 6 Abs. 1 und 3 1 Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- staben a–f.
3 Als Auslagen gelten namentlich:
a. Reise- und Transportkosten; b. Zeugenentschädigungen; c. dem Inspektorat auferlegte Gebühren; d. Kosten für beigezogene Dritte; e. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen; f. Barauslagen, wie Übermittlungs- und Kommunikationskosten.
Art. 7 Abs. 5 5 Das Inspektorat kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Per- son oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.
Art. 7a Vorschuss
1 Das Inspektorat kann vom Gesuchsteller in begründeten Fällen, insbesondere bei
Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gebühr verlangen.
2 Das Inspektorat setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses.
3 Wird der Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, so setzt das In- spektorat eine kurze Nachfrist an. Verstreicht diese ungenutzt, so tritt das Inspekto- rat auf das Gesuch nicht ein.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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