Die Daten werden nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit beschafft; dabei wird die Gesetzgebung über den Datenschutz eingehalten.
Verfügt die zuständige Behörde über die notwendigen Daten oder fallen diese bei einer anderen diesem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug kantonalen Rechts an (Verwaltungsdaten des Kantons), so verzichtet sie auf besondere Erhebungen für die kantonale Statistik (Direkterhebung, Indirekterhebung oder Erhebungen mittels Beobachtung und Messung).
Sind die von der kantonalen Statistik benötigten Daten über Dritte bei der Kantonsverwaltung nicht verfügbar, so werden sie bei den Gemeinden oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben, falls die Daten bei diesen verfügbar sind (Indirekterhebung).
Erweisen sich die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Quellen als ungenügend, so bemüht sich die zuständige Behörde, durch Regionalisierung der Bundesstatistik zu repräsentativen Ergebnissen für den Kanton zu gelangen.
Als Direkterhebung gilt das Erheben neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen allein zu den in diesem Gesetz definierten Zielen.
Für jede Direkterhebung im Rahmen dieses Gesetzes bezeichnet die zuständige Behörde in einer Verordnung den Gegenstand und den Zweck der Erhebung, die befragten Kreise, die für die Erhebung verantwortlichen Erhebungsstellen, die Auskunftspflicht und die Kosten der Erhebung.