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110.1

Gesetz über die kantonale Statistik

(StatG)

vom 07.02.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2025)

Präambel

Kantonale Statistik – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 12 und 88 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

gestützt auf die Artikel 14 ff. des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 25. Oktober 2005;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Dieses Gesetz hat zum Ziel:

  1. die Aufgaben der kantonalen Statistik zu definieren;
  2. die kantonale Statistik zu organisieren;
  3. die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden sowie den internen und externen Stellen auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern;
  4. den Zugang zur verfügbaren statistischen Information zu garantieren;
  5. die Einhaltung des Datenschutzes im Bereich der Statistik zu garantieren.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:

  1. die der Staatsrat anordnet;
  2. die kantonale Verwaltungseinheiten ausführen;
  3. die öffentliche Körperschaften, juristische oder natürliche Personen ausführen, denen die zuständige Behörde die Ausübung eines Mandats im Bereich der Statistik anvertraut.

Der Staatsrat kann dieses Gesetz vollständig oder teilweise für statistische Aktivitäten anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, juristischer oder natürlicher Personen für anwendbar erklären, wenn diese:

  1. Subventionen vom Kanton erhalten;
  2. eine auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons gestützte Tätigkeit ausüben.

Für die statistischen Aktivitäten der Gemeinden gelten in jedem Fall die Artikel 4, 5, 6 Abs. 4 und 16–21 dieses Gesetzes.

Die Erhebung und die interne Nutzung von Daten alleine zu Verwaltungszwecken gelten nicht als statistische Aktivitäten.

Art. 3 Aufgaben

Die kantonale Statistik liefert den kantonalen Behörden, den Gemeinden und der breiten Öffentlichkeit in aller Unabhängigkeit erhobene, wichtige, repräsentative und kohärente statistische Informationen insbesondere über Bevölkerung, Raum und Umwelt, Wirtschaft, öffentliche Finanzen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur, Gesellschaft und Politik.

Sie erhebt, bearbeitet, speichert, analysiert und verbreitet statistische Daten unter Beachtung der in den Artikeln 4 und 5 formulierten Prinzipien.

Mit seiner statistischen Tätigkeit trägt der Kanton zur Entwicklung des schweizerischen statistischen Informationssystems bei, indem er mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den regionalen Organisationen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und internationalen statistischen Organisationen zusammenarbeitet.

Die Informationen der kantonalen Statistik dienen dazu:

  1. kantonale Aufgaben vorzubereiten, zu realisieren und zu überprüfen;
  2. im Rahmen des Möglichen die Informationsbedürfnisse der öffentlichen Gemeinwesen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner, anderer Interessengruppen, der Medien und der Öffentlichkeit zu befriedigen;
  3. Forschungsprojekte und Prognosestudien von allgemeinem Interesse zu realisieren.

Art. 4 Grundprinzipien

Alle an der Erhebung, Bearbeitung und Verbreitung statistischer Informationen beteiligten Personen arbeiten in aller Unabhängigkeit und nach professionellen Grundsätzen auf der Basis wissenschaftlicher Prinzipien und Methoden.

Unter Wahrung des Statistikgeheimnisses sind statistische Informationen öffentlich.

Die veröffentlichten statistischen Informationen werden zur Erleichterung des Verständnisses und der korrekten Verwendung mit Angaben über den Geltungsbereich, die Quellen sowie die Erhebungs- und Auswertungsmethoden dokumentiert.

Die Erhebungsresultate werden wenn immer möglich in verwendbare Aussagen übertragen.

Art. 5 Grundsätze der Datenbeschaffung

Die Daten werden nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit beschafft; dabei wird die Gesetzgebung über den Datenschutz eingehalten.

Verfügt die zuständige Behörde über die notwendigen Daten oder fallen diese bei einer anderen diesem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug kantonalen Rechts an (Verwaltungsdaten des Kantons), so verzichtet sie auf besondere Erhebungen für die kantonale Statistik (Direkterhebung, Indirekterhebung oder Erhebungen mittels Beobachtung und Messung).

Sind die von der kantonalen Statistik benötigten Daten über Dritte bei der Kantonsverwaltung nicht verfügbar, so werden sie bei den Gemeinden oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben, falls die Daten bei diesen verfügbar sind (Indirekterhebung).

Erweisen sich die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Quellen als ungenügend, so bemüht sich die zuständige Behörde, durch Regionalisierung der Bundesstatistik zu repräsentativen Ergebnissen für den Kanton zu gelangen.

Als Direkterhebung gilt das Erheben neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen allein zu den in diesem Gesetz definierten Zielen.

Für jede Direkterhebung im Rahmen dieses Gesetzes bezeichnet die zuständige Behörde in einer Verordnung den Gegenstand und den Zweck der Erhebung, die befragten Kreise, die für die Erhebung verantwortlichen Erhebungsstellen, die Auskunftspflicht und die Kosten der Erhebung.

2 Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung

Art. 6 Anordnung von Erhebungen

Der Staatsrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an und regelt die Einzelheiten.

Er kann, falls die Teilnahme freiwillig ist, also keine Auskunftspflicht besteht, und die betroffenen Personen oder Instanzen nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, die Anordnungsbefugnis an eine seiner Direktionen, eine Dienststelle der Kantonsverwaltung oder an eine Institution oder Körperschaft des öffentlichen Rechts delegieren:

  1. für Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden;
  2. für Erhebungen über einen kleinen Kreis von Unternehmen und Betrieben des privaten und des öffentlichen Rechts;
  3. für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Befragten.

Die diesem Gesetz unterstehenden Forschungsstätten können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.

Andere diesem Gesetz nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 unterstehende Organisationen können selbstständig anordnen:

  1. Erhebungen ohne Auskunftspflicht, bei denen keine personenbezogenen Daten erhoben werden;
  2. Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet;
  3. Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.

Art. 7 Pflichten der Befragten

Kantonale Verwaltungseinheiten und Institutionen des öffentlichen Rechts sind zur Auskunft verpflichtet.

Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik erfordert, kann der Staatsrat bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten.

Die Auskunftspflichtigen müssen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Form und unentgeltlich erteilen.

Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen erteilen.

Art. 8 Mitwirkung der Gemeinden und übrigen Stellen

Der Staatsrat legt bei der Anordnung einer Erhebung nach Anhörung fest, in welchem Ausmass die Gemeinden und andere diesem Gesetz unterstellte Stellen bei der Durchführung mitwirken.

Er kann dabei die Übernahme von Daten aus Datensammlungen anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datensammlungen die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, so dürfen sie gemäss Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes sowie den gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz nicht weitergegeben werden.

Die Gemeinden und andere an statistischen Erhebungen mitwirkende Stellen tragen die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten selber.

Der Staatsrat kann die Gemeinden für freiwillige erbrachte ausserordentliche Verrichtungen und Leistungen entschädigen.

Art. 9 Mitwirkung von Forschungsinstituten

Forschungsinstitute und andere geeignete Organisationen können vom Staatsrat mit der Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten beauftragt werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.

Eine Entschädigung kann ausgerichtet werden.

3 Organisation der kantonalen Statistik

Art. 10 Amt für Statistik

Das für Statistik zuständige Amt[1] (das Amt) ist die zentrale Statistikstelle im Kanton und untersteht der für Statistik zuständigen Direktion[2]. Es erbringt statistische Dienstleistungen für die Dienststellen und Anstalten des Kantons, für die Gemeinden und die Öffentlichkeit.

Das Amt koordiniert die kantonale Statistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der kantonalen, regionalen, nationalen und internationalen Vergleichbarkeit.

Zum Zeitpunkt der Legislaturplanung erstellt es ein Mehrjahresprogramm in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen, nach Anhören der interessierten Kreise und in Koordination mit der Bundesstatistik.

Das Amt führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen.

Es berücksichtigt nach Möglichkeit die Informationsbedürfnisse seiner Partner.

Art. 11 Koordination

Um die Koordination der öffentlichen Statistik sicherzustellen, arbeitet das Amt mit dem Bund, anderen Kantonen, anderen kantonalen Dienststellen, den Gemeinden, den Forschungsinstituten, den Sozialpartnern, der Politik sowie anderen statistischen Organisationen zusammen.

Das Amt ist über alle statistischen Projekte, Studien und Publikationen zu informieren.

Es ist ebenfalls bei der Ausarbeitung von gesetzlichen oder reglementarischen Grundlagen beizuziehen, die die Sammlung oder Auswertung von statistischen Daten vorsehen.

Um die Erhebung, den Gebrauch und die Auswertung von Verwaltungsdaten zu erleichtern, ist das Amt bei Neuanschaffungen von Informationssystemen anzuhören.

Art. 12 Zusammenarbeit

Die Verwaltungseinheiten, die Gemeinden sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2, die übrigen Organisationen liefern dem Amt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit.

Bei Bedarf liefern sie auch Daten aus ihrer Datensammlung und geben an, nach welcher Methode die Erhebung erfolgte und wie die Daten behandelt wurden.

Art. 13 Beratung

Das Amt berät die Dienststellen der Kantonsverwaltung und die Gemeinden.

Es stellt ihnen die benötigten Daten im Rahmen von Artikel 17 dieses Gesetzes zur Verfügung.

Art. 14 Registerführung

Das Amt kann Register über natürliche oder juristische Personen aufbauen oder sich an deren Aufbau beteiligen, sofern die Register statistischen Zwecken dienen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und rechtliche Bestimmungen deren Führung explizit zulassen.

Es kann Identifikatoren und Namen verwenden, um die Register nachzuführen, mit deren Führung es beauftragt ist.

Beim Aufbau und bei der Pflege von Registern wird es zur Stellungnahme eingeladen, damit eine einheitliche Behandlung ermöglicht wird.

Art. 15 Mehrjahresprogramm

Das Mehrjahresprogramm wird vom Staatsrat genehmigt und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Legislaturplan zur Kenntnisnahme vorgelegt. Es gibt Auskunft über:

  1. die wichtigsten Arbeiten der kantonalen Statistik;
  2. den voraussichtlichen finanziellen und personellen Aufwand des Kantons;
  3. die Auswirkungen von Erhebungen für Mitwirkende und Befragte;
  4. die Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und den Gemeinden.

4 Datenschutz und Datensicherheit

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Statistikgeheimnis

Zu statistischen Zwecken erhobene oder weitergegebene Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein anderes Gesetz ordne eine andere Verwendung ausdrücklich an oder die betroffene Person stimme ihr schriftlich zu.

Personendaten oder Resultate, die eine Identifikation oder einen Rückschluss auf die persönliche Situation einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, dürfen gemäss Artikel 26 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz nicht veröffentlicht werden.

Daten, die zu Statistikzwecken erhoben wurden, werden vertraulich und gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz bearbeitet.

Die mit statistischen Aufgaben betrauten Personen müssen über die Daten und alle mit natürlichen und juristischen Personen zusammenhängenden Tatbestände, von denen sie im Rahmen dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, Stillschweigen bewahren.

Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die zur Mitwirkung an Erhebungen im Kanton, in den Gemeinden oder bei anderen Dienststellen beigezogen werden oder die Daten gemäss Artikel 17 Abs. 3 dieses Gesetzes beziehen.

Art. 17 Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten

Alle mit statistischen Aufgaben betrauten Instanzen, Stellen und Personen halten die kantonalen Erlasse über den Datenschutz ein. Wer eine eidgenössische statistische Erhebung durchführt oder an deren Durchführung mitwirkt, beachtet die Bestimmungen der Statistikgesetzgebung des Bundes über den Datenschutz und die Datensicherheit.

Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Erhebungsstellen und Personen bearbeitet werden.

Anonymisierte Personendaten dürfen öffentlichen Statistikstellen und Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weiter gegeben werden.

Diese Stellen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie die kantonalen Bestimmungen des Datenschutzes und des Statistikgeheimnisses respektieren.

Art. 17a Verknüpfung von Daten – Grundsätze

Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das Amt Daten miteinander verknüpfen, wenn diese unverzüglich nach ihrer Verknüpfung anonymisiert oder, falls es für Längsschnittvergleiche erforderlich ist, pseudonymisiert werden.

Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder lässt die Verknüpfung Rückschlüsse auf wesentliche Aspekte der Persönlichkeit zu, so ist der gesamte Datensatz nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. Die Löschung wird der Eigentümerschaft der Daten mitgeteilt.

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg.

Art. 17b Verknüpfung von Daten – Verwendung der entsprechenden Identifikatoren

Um die Datenverknüpfung zu ermöglichen, müssen die Dienststellen des Staats und der Gemeinden dem Amt die entsprechenden Identifikatoren des Bundes übermitteln, soweit sie diese Identifikatoren gemäss geltendem Gesetz selber verwenden.

Art. 18 Datensicherheit und Datenaufbewahrung

Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen gegen jede missbräuchliche Bearbeitung zu schützen.

Personendaten sind so aufzubewahren, dass sie durch nicht befugte Personen weder konsultiert noch verändert, noch vernichtet werden können.

Zum Zweck der Datenerhebung oder Koordination von Erhebungen angelegte Namens- und Adresslisten sowie Erhebungsmaterial mit persönlichen Identifikationsnummern dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind unter Vorbehalt von Artikel 14 dieses Gesetzes zu vernichten, sobald sie für die statistischen Arbeiten nicht mehr unbedingt benötigt werden.

4.2 Bearbeiten von Daten für die Immobilienmarktstatistik

Art. 18a Grundsatz

Statistiken über den Stand und die Entwicklung des Immobilienmarkts im Kanton können zu den Bedingungen dieses Unterabschnitts erstellt werden.

Im Hinblick auf die Erstellung dieser Statistiken können die folgenden Daten über Anspruchsberechtigte von unbeweglichen Gütern im Kanton Freiburg bearbeitet werden:

  1. Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung;
  2. besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung zur materiellen Sozialhilfe, zu religiösen, politischen und gewerkschaftlichen Tätigkeiten und zur Gesundheit;
  3. Steuerdaten zum Mietwert und zum Haushaltseinkommen mit Bezug zur Wohnung, die von der Kantonalen Steuerverwaltung geliefert werden.

Anspruchsberechtigte von unbeweglichen Gütern im Sinne von Absatz 2 sind namentlich die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die anderen Inhaberinnen und Inhaber von dinglichen Rechten, die Mieterinnen und Mieter sowie die Untermieterinnen und Untermieter.

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest:

  1. die Personen- und Steuerdaten, die bearbeitet werden dürfen;
  2. die Modalitäten der Datenbearbeitung;
  3. die Verknüpfung der Daten.

Art. 18b Erhebungsstellen

Der Staatsrat bezeichnet nach Anhörung der betroffenen Kreise und Stellungnahme der kantonalen Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission die Erhebungsstelle, die für die Bearbeitung der Daten nach Artikel 18a Abs. 2 verantwortlich ist.

Der Staatsrat bezeichnet die für die Verknüpfung dieser Daten verantwortlichen Erhebungsstellen und legt gegebenenfalls fest, welche Stelle welche Daten unter Beachtung von Artikel 17a und 17b verknüpfen darf.

Art. 18c Finanzierung

Die Erhebungsstellen im Sinne von Artikel 18b werden vom Staat und den anderen Akteuren finanziert, die von den gelieferten Statistiken profitieren.

Der Staatsrat legt gestützt auf die Subventionsgesetzgebung die Entschädigung fest, die dem Anteil des Staats entspricht.

5 Veröffentlichungen und Dienstleistungen

Art. 19 Veröffentlichungen

Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form veröffentlicht; nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

Das Amt stellt die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse zur Verfügung.

Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.

Das Amt konsultiert die betroffenen Instanzen vor der Veröffentlichung von besonderen statistischen Studien. Die Unabhängigkeit der Veröffentlichung muss gewährleistet sein.

Die betroffenen Instanzen dürfen die Informationen, von denen sie im Rahmen der Vernehmlassung Kenntnis erhalten, nicht zu ihrem Vorteil nutzen.

Art. 20 Besondere Dienstleistungen

Neben den Aufgaben nach den Artikeln 10, 13, 14 Abs. 1 und 19 Abs. 2 dieses Gesetzes:

  1. erstellt das Amt besondere statistische Auswertungen und Analysen für kantonale Verwaltungseinheiten und Anstalten und, im Rahmen seiner Möglichkeiten, für Gemeinden und Dritte;
  2. kann das Amt befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben ausführen, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Kosten übernimmt oder das notwendige Personal zur Verfügung stellt.

Art. 21 Wiederverwendung durch Dritte

Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der öffentlichen Statistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung verwendet und wiedergegeben werden.

Der Staatsrat kann für die Verwendung zu kommerziellen Zwecken Ausnahmen vorsehen.

Art. 22 Gebühren

Der Staatsrat legt die Gebühren für die Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Bewilligungen fest; dabei berücksichtigt er die Grundsätze der Gemeinnützigkeit und der Zugänglichkeit der Statistik.

6 Beschwerde

Art. 23

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

7 Strafbestimmungen

Art. 24 Verletzung der Auskunftspflicht

Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben macht oder trotz schriftlicher Mahnung der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit einer Busse von 100 bis 10'000 Franken bestraft.

Art. 25 Verletzung des Statistikgeheimnisses

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen von Artikel 16 dieses Gesetzes verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weiter gibt oder zu andern als statistischen Zwecken verwendet, wird mit einer Busse von 100 bis 10'000 Franken bestraft.

Vorbehalten bleibt der Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

Art. 26 Verfolgung und Beurteilung

Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

8 Inkrafttreten

Art. 27

Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[3]

Egress

2006_010

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.02.2006 Erlass Grunderlass 01.05.2006 2006_010
31.05.2010 Art. 26 geändert 01.01.2011 2010_066
12.10.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 16 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_087
21.12.2023 Art. 17a eingefügt 01.03.2024 2024_003
21.12.2023 Art. 17b eingefügt 01.03.2024 2024_003
26.03.2025 Abschnitt 4.1 eingefügt 01.07.2025 2025_017
26.03.2025 Abschnitt 4.2 eingefügt 01.07.2025 2025_017
26.03.2025 Art. 18a eingefügt 01.07.2025 2025_017
26.03.2025 Art. 18b eingefügt 01.07.2025 2025_017
26.03.2025 Art. 18c eingefügt 01.07.2025 2025_017

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.02.2006 01.05.2006 2006_010
Art. 5 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Abschnitt 4.1 eingefügt 26.03.2025 01.07.2025 2025_017
Art. 16 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 16 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 17a eingefügt 21.12.2023 01.03.2024 2024_003
Art. 17b eingefügt 21.12.2023 01.03.2024 2024_003
Abschnitt 4.2 eingefügt 26.03.2025 01.07.2025 2025_017
Art. 18a eingefügt 26.03.2025 01.07.2025 2025_017
Art. 18b eingefügt 26.03.2025 01.07.2025 2025_017
Art. 18c eingefügt 26.03.2025 01.07.2025 2025_017
Art. 26 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066