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121.3

Gesetz über die interkantonalen Verträge

(VertragsG)

vom 11.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

Interkantonale Verträge – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999, namentlich die Artikel 48, 172, 186 Abs. 3 und 4 und 189 Abs. 2;

gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV), namentlich die Artikel 100, 109 Abs. 1, 111 und 114;

gestützt auf die Stellungnahme des Staatsrats vom 26. Mai 2009;

gestützt auf den Bericht der parlamentarischen Kommission für die Umsetzung der parlamentarischen Initiativen 119.05 und 161.06 vom 11. Mai 2009;

auf Antrag dieser Kommission,

beschliesst:

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Staatsrats beim Abschluss von Verträgen des Kantons Freiburg mit anderen Kantonen und mit dem Bund (die Verträge).

Es beschreibt namentlich die Rollen des Grossen Rates und des Staatsrats bei der Ausarbeitung und der Änderung eines Vertrags, bei der Genehmigung des Beitritts des Kantons zu einem solchen Vertrag und bei dessen Umsetzung.

Es gilt sinngemäss für den Abschluss eines Vertrags mit dem Ausland.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Verträge, bei denen der Grosse Rat für die Genehmigung des Beitritts des Kantons Freiburg zuständig ist, unabhängig davon, welcher Art der betreffende Vertrag ist und was er zum Gegenstand hat.

Die Artikel 6 bis 8, 13 Abs. 5, 14 und 16 bis 18 sind auch anwendbar, wenn diese Zuständigkeit an eine andere Behörde delegiert wurde.

Art. 3 Vorbehalt des übergeordneten Rechts

Ergänzende oder widersprechende Bestimmungen im interkantonalen Recht, im Bundesrecht und im internationalen Recht bleiben vorbehalten.

2 Allgemeine Verteilung der Zuständigkeiten

Art. 4 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Gegenstände

Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu den Verträgen und deren Kündigung, es sei denn, diese Zuständigkeit werde durch dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung delegiert.

Er ist gemäss diesem Gesetz, der Gesetzgebung über den Grossen Rat und dem übergeordneten Recht an der Initiierung des Verfahrens und an der Aushandlung und an der Umsetzung der Verträge beteiligt.

Art. 5 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Ausübung

Die Genehmigung des Beitritts zu einem Vertrag, die Kündigung eines Vertrags und die Erheblicherklärung von parlamentarischen Vorstössen werden vom Grossen Rat in der Sitzung des Plenums beraten.

Die weiteren Zuständigkeiten des Grossen Rates werden normalerweise durch die Kommission für auswärtige Angelegenheiten (die auswärtige Kommission) oder die Mitglieder des Grossen Rates ausgeübt, die in die interparlamentarischen Organe oder in die Vertragsorgane delegiert wurden.

Die auswärtige Kommission und die delegierten Personen legen dem Grossen Rat über ihre Tätigkeiten angemessen Rechenschaft ab.

Art. 6 Zuständigkeiten des Staatsrats – Gegenstände

Der Staatsrat handelt die Verträge aus, unterzeichnet sie und kündigt sie allenfalls; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

Er genehmigt den Beitritt des Kantons zu Verträgen, wenn ihm diese Zuständigkeit durch dieses Gesetz oder ein Spezialgesetz delegiert wird.

Er vertritt den Kanton in einem allfälligen Streitbeilegungsverfahren.

Art. 7 Zuständigkeiten des Staatsrats – Delegation

Der Staatsrat genehmigt den Beitritt zu Verträgen von untergeordneter Bedeutung, nämlich zu solchen über Gegenstände, für die er laut kantonalem Recht zuständig wäre, oder zu solchen, die der Ausführung von Verträgen dienen, die vom Grossen Rat genehmigt wurden.

Der Staatsrat kann seine Zuständigkeiten gemäss Artikel 66 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung[1] delegieren.

3 Verfahren

Art. 8 Initiative des Staatsrats

Wenn das Interesse des Kantons dies erfordert, wirkt der Staatsrat oder eine seiner Direktion von Amtes wegen an Verhandlungen mit oder veranlasst solche.

Der Staatsrat kann jederzeit die Meinung der auswärtigen Kommission einholen, namentlich darüber, ob Schritte bei anderen Kantonen unternommen werden sollten, oder über die möglichen Entscheide bei einer geplanten oder einer laufenden Verhandlung.

Art. 9 Mitwirkung des Grossen Rates – Parlamentarische Vorstösse

Mit Ausnahme des Auftrags können alle parlamentarischen Vorstösse die Ausarbeitung, den Erlass, die Ausführung und die Kündigung von Verträgen zum Gegenstand haben.

Der Grosse Rat kann den Staatsrat insbesondere:

  1. mit einer Eingabe auffordern, Verhandlungen zur Ausarbeitung oder Änderung eines Vertrags aufzunehmen oder ein Verfahren zur Streitbeilegung in die Wege zu leiten;
  2. mit einem Postulat verpflichten, eine Studie darüber zu machen, ob Schritte zur Ausarbeitung, zur Änderung oder zur Kündigung eines Vertrags unternommen werden sollen;
  3. mit einer Motion verpflichten, ihm einen Erlassentwurf über den Beitritt zu einem Vertrag oder über die Kündigung eines solchen Vertrags zu unterbreiten.

Art. 10 Mitwirkung des Grossen Rates – Information über die Verhandlungen

Der Staatsrat informiert den Grossen Rat rechtzeitig und umfassend über jede wichtige Etappe der Verhandlungen und allenfalls über die Folge, die den parlamentarischen Stellungnahmen gegeben wurde. Er achtet aber darauf, dass die nötige Vertraulichkeit der Verhandlungen gewahrt bleibt.

Die auswärtige Kommission wird regelmässig informiert. Die Information erfolgt in der Regel mündlich an einer ihrer Sitzungen; mehrere Verhandlungen werden zu einem Traktandum zusammengenommen.

Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates, die Unterlagen einzusehen (Art. 98 Abs. 2 KV[2]), und die Information im jährlichen Tätigkeitsbericht des Staatsrats (Art. 17) bleiben vorbehalten.

Art. 11 Mitwirkung des Grossen Rates – Stellungnahme der auswärtigen Kommission

Vor der Erheblicherklärung eines parlamentarischen Vorstosses zur interkantonalen Zusammenarbeit gibt die auswärtige Kommission ihre Stellungnahme ab. Sie hört den Staatsrat an, bevor sie ihre Stellungnahme zu einer Eingabe abgibt, mit der der Staatsrat aufgefordert wird, Verhandlungen einzuleiten.

Die auswärtige Kommission kann zu laufenden Verhandlungen Stellungnahmen, Empfehlungen und Anträge abgeben.

Die auswärtige Kommission kann zum Ergebnis der Verhandlungen Stellung nehmen, bevor der Vertrag unterzeichnet wird, es sei denn, eine interparlamentarische Kommission sei damit beauftragt. Die auswärtige Kommission achtet darauf, dass die Unterzeichnung des Vertrags nicht verzögert wird.

Die Stellungnahme der auswärtigen Kommission ist für den Staatsrat nicht verbindlich. Dieser bringt sie den Verhandlungspartnern dennoch angemessen zur Kenntnis.

Art. 12 Mitwirkung des Grossen Rates – Interparlamentarische Kommission

Die auswärtige Kommission bestimmt unter ihren Mitgliedern die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Freiburg in den interparlamentarischen Kommissionen, die beauftragt sind, zur Genehmigung oder zur Änderung eines Vertrags Stellung zu nehmen; sie informiert das Büro des Grossen Rates darüber.

Art. 13 Genehmigung des Beitritts

Der Botschaft zum Erlassentwurf zur Genehmigung des Beitritts zu einem Vertrag wird die Stellungnahme der auswärtigen Kommission oder der interparlamentarischen Kommission zum Ergebnis der Verhandlungen beigelegt. Gegebenenfalls erläutert der Staatsrat, weshalb diese Stellungnahme nicht befolgt wurde.

Normalerweise wird der Erlassentwurf von der auswärtigen Kommission geprüft. Das Büro kann diese Prüfung jedoch einer anderen Kommission übertragen; diese holt wenn nötig die Stellungnahme der auswärtigen Kommission ein.

Der Erlass, mit dem der Grosse Rat den Beitritt zu einem Vertrag oder dessen Kündigung genehmigt, hat die Form eines Gesetzes, wenn der Vertrag rechtsetzende Bestimmungen enthält; in den übrigen Fällen hat er die Form eines Dekrets.

Bei einem Erlass zur Genehmigung des Beitritts können die politischen Rechte gemäss den einschlägigen Bestimmungen ausgeübt werden.

Der Erlass zur Genehmigung des Beitritts und der Text des Vertrags oder der Erlass zur Kündigung werden gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse veröffentlicht.

Art. 14 Ratifikation

Nach der Promulgierung des Erlasses zur Genehmigung des Beitritts ratifiziert der Staatsrat den Vertrag gemäss dem Verfahren, das im Vertrag selbst oder in weiteren Bestimmungen des interkantonalen Rechts vorgesehen ist. Ist kein Verfahren vorgesehen, so richtet er eine offizielle Mitteilung an die Partnerkantone oder an das Organ, das mit der Verwaltung des Vertrags beauftragt ist.

Der Staatsrat sorgt dafür, dass der Vertrag und der Beitritt des Kantons Freiburg dem Bund zur Kenntnis gebracht werden.

Die nachgeführten Informationen über die Gültigkeit des Vertrags werden gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse veröffentlicht.

Art. 15 Umsetzung

Der Vertrag wird gemäss geltendem Bundesrecht und geltendem interkantonalen Recht umgesetzt.

Die Mitglieder des Grossen Rates, die in Vertragsorgane delegiert werden, werden vom Grossen Rat auf Stellungnahme der auswärtigen Kommission gewählt. Mindestens zwei Mitglieder jeder Delegation müssen der auswärtigen Kommission angehören. Die übrigen Mitglieder der auswärtigen Kommission sind Ersatzmitglieder, um eine vollständige Freiburger Delegation sicherzustellen, es sei denn, das übergeordnete Recht bestimme etwas anderes.

Art. 16 Streitbeilegung

Will der Staatsrat ein Streitbeilegungsverfahren einleiten oder wird der Kanton in einem solchen Verfahren belangt, so informiert der Staatsrat die auswärtige Kommission und die Personen, die den Kanton in den Organen des betreffenden Vertrags vertreten.

4 Zusätzliche Informationen

Art. 17 Information

Das Kapitel des jährlichen Tätigkeitsberichts des Staatsrates über die Aussenbeziehungen enthält einen Abschnitt über interkantonales Recht, in dem der Grosse Rat namentlich über die Anwendung der Verträge informiert wird.

Die auswärtige Kommission prüft dieses Kapitel, hört den Staatsrat an und gibt dem Grossen Rat ihre Stellungnahme zu diesem Gegenstand ab.

Art. 18 Verzeichnis

Der Staatsrat führt ein Verzeichnis der Verträge, denen der Kanton Freiburg beigetreten ist, oder sorgt dafür, dass er über ein Instrument verfügt, welches ihm ermöglicht, leicht ein solches Verzeichnis zu erstellen.

Im Verzeichnis werden unter anderem Angaben über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich jedes Vertrags und allenfalls die nützlichen Informationen für die Kontrolle der Ausführung durch den Grossen Rat geliefert.

Die Direktionen sorgen für die Nachführung der Daten zu den Verträgen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Staatsrat lässt das Verzeichnis ausserdem regelmässig auf seine Genauigkeit und seine Vollständigkeit überprüfen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung bestehenden Rechts – Grosser Rat

Das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1) wird wie folgt geändert:

Art. 20 Änderung bestehenden Rechts – Landwirtschaft

Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG) (SGF 910.1) wird wie folgt geändert:

Art. 21 Änderung bestehenden Rechts – Fischerei

Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1) wird wie folgt geändert:

Art. 22 Inkrafttreten und Referendum

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2009_099

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.09.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_099
04.10.2016 Art. 15 geändert 01.12.2016 2016_122
10.10.2023 Art. 13 Abs. 5 geändert 01.01.2024 2023_083

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 13 Abs. 5 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083
Art. 15 geändert 04.10.2016 01.12.2016 2016_122