Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.
Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.
122.3.21
gestützt auf das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner;
gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal;
gestützt auf das Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter;
auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.
Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.
Die jährliche Repräsentationsentschädigung wird wie folgt festgesetzt:
Die Präsidentin oder der Präsident der Oberamtmännerkonferenz erhält zusätzlich eine jährliche Entschädigung von 1500 Franken.
Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungsgelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksichtigt.
Der Beschluss vom 28. Dezember 1981 über die Besoldung, die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtmänner (SGF 122.3.21) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 15.05.2017 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2017 | 2017_040 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 15.05.2017 | 01.07.2017 | 2017_040 |