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122.3.21

Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen

vom 15.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner;

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal;

gestützt auf das Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Reiseentschädigung

Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.

Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.

Art. 2 Repräsentationsentschädigung

Die jährliche Repräsentationsentschädigung wird wie folgt festgesetzt:

  1. Saanebezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 8550  
  2. Greyerzbezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 5560  
  3. Sense-, See-, Glane- und Broyebezirk: Fr. 4900  
  4. Vivisbachbezirk: Fr. 4200  

Die Präsidentin oder der Präsident der Oberamtmännerkonferenz erhält zusätzlich eine jährliche Entschädigung von 1500 Franken.

Art. 3 Überprüfung

Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungsgelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksichtigt.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 28. Dezember 1981 über die Besoldung, die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtmänner (SGF 122.3.21) wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Egress

2017_040

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.2017 Erlass Grunderlass 01.07.2017 2017_040

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.05.2017 01.07.2017 2017_040