Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates und der Mitglieder der vom Staatsrat eingesetzten Arbeitsgruppen.
Unter Kommission sind die Kommissionen zu verstehen, die durch einen rechtsetzenden Erlass (ständige Kommissionen) oder durch einen Beschluss des Staatsrates (nichtständige Kommissionen) eingesetzt werden, so wie sie im Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates[1] definiert sind.
Unter Arbeitsgruppe sind die Studiengruppen und die anderen geeigneten Gremien und Strukturen, die vom Staatsrat für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt werden, zu verstehen.
Die Verwaltungskommissionen und die Aufsichtskommissionen der Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dieser Verordnung unterstellt, sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht.