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122.8.41

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates

vom 16.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)

Präambel

Kommissionen des Staates, Entschädigung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 53 und 64 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG);

gestützt auf das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Finanzdirektion,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates und der Mitglieder der vom Staatsrat eingesetzten Arbeitsgruppen.

Unter Kommission sind die Kommissionen zu verstehen, die durch einen rechtsetzenden Erlass (ständige Kommissionen) oder durch einen Beschluss des Staatsrates (nichtständige Kommissionen) eingesetzt werden, so wie sie im Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates[1] definiert sind.

Unter Arbeitsgruppe sind die Studiengruppen und die anderen geeigneten Gremien und Strukturen, die vom Staatsrat für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt werden, zu verstehen.

Die Verwaltungskommissionen und die Aufsichtskommissionen der Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dieser Verordnung unterstellt, sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Art. 2 Sitzungsentschädigung – Grundsätze

Die Mitglieder der Kommissionen und der Arbeitsgruppen werden für Arbeiten entschädigt, die sie in den Sitzungen leisten; folgende Bestimmungenbleiben vorbehalten.

Die Mitglieder des Staatsrats, die Oberamtspersonen, die Kantonsrichterinnenund Kantonsrichter, das Personal des Staates und seiner Anstalten und das Personal der Institutionen, die vom Staat subventioniert werden und dieselben Lohnnormen anwenden, haben kein Anrecht auf eine Entschädigung für die Arbeiten während und ausserhalb von Sitzungen, es sei denn, der Staatsrat entscheide für strategische Kommissionen ausnahmsweise anders.

Personen, die als Vertreterin oder Vertreter des Personals an Sitzungen teilnehmen, und Personen, die persönlich vom Staatsrat ernannt wurden und für welche diese Sitzungen oder deren Vorbereitung nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören, haben aber Anspruch auf eine Entschädigung.

Dieser besondere Status wird in der Ernennungsurkunde oder in einem besonderen Entscheid des Staatsrats vermerkt und ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 3 Sitzungsentschädigung – Grundentschädigungen

Die Mitglieder der Kommissionen und der Arbeitsgruppen, die Anspruch auf eine Entschädigung haben, erhalten folgende Grundentschädigungen:

  1. Präsidentin oder Präsident, Sekretärin oder Sekretär
  1. je Tag: Fr. 240
  2. je Halbtag: Fr. 150
  1. Mitglieder
  1. je Tag: Fr. 190
  2. je Halbtag: Fr. 120

Mit der Entschädigung sind auch die Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen abgegolten.

Dauert eine Sitzung mehr als 4 Stunden, so wird eine Ganztagesentschädigung ausgerichtet, dauert die Sitzung 4 Stunden oder weniger als 4 Stunden eine Entschädigung für einen halben Tag.

Art. 4 Sitzungsentschädigung – Andere Entschädigungsformen

Wenn Art und Schwierigkeitsstufe der Tätigkeit oder andere besondere Umstände es rechtfertigen, legt der Staatsrat im Ernennungsbeschluss oder in einem separaten Beschluss eine andere Entschädigungsform fest. Für die Arbeitsgruppen ist der Staatsrat zuständig, der nach Anhörung des Amtes für Personal und Organisation entscheidet.

Unter den besonderen Umständen sind namentlich der Erwerbsausfall sowie die verlangten Erfahrungen und spezifischen Qualifikationen zu verstehen.

Der Tarif der pauschalen Stundenentschädigungen ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 5 Entschädigung für besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen

Für besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen, die von der Kommission oder von der Arbeitsgruppe oder ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten ordnungsgemäss angeordnet wurden, wird eine pauschale Stundenentschädigung ausgerichtet, die auch die Auslagen deckt.

Der Tarif dieser Entschädigungen ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt.

Die Entschädigung wird durch die betroffene Direktion im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation festgesetzt.

...

Art. 6 Spezialentschädigungen

Für die Verpflegungs- und Fahrkostenentschädigungen sowie die Entschädigungen im Schadensfall sind die Bestimmungen des Personalreglements des Staates[2] sinngemäss anwendbar.

Art. 7 Auszahlung

Die Auszahlung der Entschädigungen wird von den Direktionen oder den Dienststellen, denen die Kommissionen und Arbeitsgruppen angehören, angeordnet.

Art. 8 Kontrolle

Die Finanzdirektion kontrolliert die Anwendung dieser Verordnung.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Beschluss vom 28. November 1983 betreffend die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung (SGF 122.8.41);
  2. der Beschluss vom 28. Dezember 1984 über die Stundenentschädigungen der Mitglieder gewisser Kommissionen des Staates für die ausserhalb von Sitzungen geleisteten Arbeiten sowie der mit einem Auftrag betrauten Person (SGF 122.8.42).

Im Übrigen werden alle nicht veröffentlichen Beschlüsse des Staatsrats über die Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen aufgehoben.

Art. 10 Änderungen bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang 2[3], der Bestandteil dieser Verordnung ist, geändert:

1. Verordnung vom 25. November 2003 über die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus (SGF 114.22.12);
2. Beschluss vom 7. Februar 1994 über die Arbeitsweise des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.13);
3. Reglement vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für Grundstückerwerb (SGF 122.93.12);
4. Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb vom 16. September 1996 (SGF 122.93.16);
5. Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch (SGF 214.5.11);
6. Reglement vom 22. März 2005 über die amtliche Vermessung (AVR) (SGF 214.6.11);
7. Verordnung vom 24. Mai 2005 über die Gebühren und die Entschädigungen für die Schlussprüfungen im Vorbereitungskurs an der Pädagogischen Hochschule (SGF 412.2.15);
8. Verordnung vom 4. Mai 2009 über den kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit (SGF 551.12);
9. Reglement vom 17. Dezember 1996 über die Schätzungskommission für die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und die Handänderungssteuer (SGF 635.6.12);
10. Beschluss vom 2. Juli 1968 betreffend die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur und Heimatschutz (SGF 721.0.12);
11. Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention (SGF 821.0.11);
12. Beschluss vom 28. November 2000 über den Gesundheitsrat und die Kommission für Gesundheitsplanung (SGF 821.0.13);
13. Verordnung vom 9. März 2010 über die Ethikkommission für Forschung (SGF 821.20.22);
14. Ausführungsbeschluss vom 18. Dezember 1990 zur Verordnung des Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (BVUV) (SGF 842.3.11);
15. Ausführungsreglement vom 5. Februar 1990 zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (SGF 862.21).

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

2010_127

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2010_127
07.03.2017 Art. 2 geändert 01.07.2017 2017_021
07.03.2017 Art. 5 geändert 01.07.2017 2017_021
28.11.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_104
28.11.2017 Art. 5 geändert 01.01.2018 2017_104
28.11.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2018 2017_104

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
Art. 2 geändert 07.03.2017 01.07.2017 2017_021
Art. 2 geändert 28.11.2017 01.01.2018 2017_104
Art. 5 geändert 07.03.2017 01.07.2017 2017_021
Art. 5 geändert 28.11.2017 01.01.2018 2017_104
Anhang 1 Inhalt geändert 28.11.2017 01.01.2018 2017_104