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122.90.21

Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge

vom 09.06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 55a Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge der Verwaltungseinheiten des Staates.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Direktionen und Verwaltungseinheiten.

Sie gilt auch für die den Gerichtsbehörden unterstellten Einheiten, die beschliessen, die Leistungskataloge, die sie im Rahmen des Projekts «Analyse der staatlichen Leistungen (ASL)» erstellt haben, zu führen und nachzuführen.

Art. 3 Inhalt, Darstellung und Nachführung der Kataloge

Inhalt und Darstellung der Leistungskataloge entsprechen dem, was im Rahmen des ASL-Projekts definiert und vom Staatsrat für jede Verwaltungseinheit genehmigt worden ist.

Die Modalitäten für die Nachführung des Leistungskatalogs und den Zugriff zur Datenbank sind in der vom Staatsrat genehmigten und vom Amt für Personal und Organisation herausgegebenen Richtlinie geregelt.

Art. 4 Veröffentlichung der Angaben

Die Veröffentlichung der in den Leistungskatalogen enthaltenen Angaben bedarf der Zustimmung des Staatsrates,

Die Direktionen veröffentlichen auf ihrer Website einen Auszug aus dem Leistungskatalog ihrer Verwaltungseinheiten. Sie halten sich dabei an die vom Staatsrat beschlossenen Modalitäten.

Art. 5 Sonderfälle

Die LoF-Einheiten (Einheiten mit leistungsorientierter Führung) führen ihre Leistungskataloge nach den von der Finanzverwaltung validierten Führungsregeln und führen sie dementsprechend nach.

Das freiburger spital, das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit, die Fachhochschule Westschweiz – Freiburg, die Universität Freiburg, die Kantonale Sozialversicherungsanstalt, die Kantonale Gebäudeversicherung und das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt weisen ihre Leistungen in der ihnen eigenen, von der jeweiligen Direktion validierten Form aus und führen sie entsprechend nach.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Egress

2009_064

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.06.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_064
17.06.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_038

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.06.2009 01.07.2009 2009_064
Art. 5 Abs. 2 geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038