Diese Verordnung regelt die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge der Verwaltungseinheiten des Staates.
122.90.21
Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge
Präambel
gestützt auf den Artikel 55a Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG);
auf Antrag der Finanzdirektion,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Direktionen und Verwaltungseinheiten.
Sie gilt auch für die den Gerichtsbehörden unterstellten Einheiten, die beschliessen, die Leistungskataloge, die sie im Rahmen des Projekts «Analyse der staatlichen Leistungen (ASL)» erstellt haben, zu führen und nachzuführen.
Art. 3 Inhalt, Darstellung und Nachführung der Kataloge
Inhalt und Darstellung der Leistungskataloge entsprechen dem, was im Rahmen des ASL-Projekts definiert und vom Staatsrat für jede Verwaltungseinheit genehmigt worden ist.
Die Modalitäten für die Nachführung des Leistungskatalogs und den Zugriff zur Datenbank sind in der vom Staatsrat genehmigten und vom Amt für Personal und Organisation herausgegebenen Richtlinie geregelt.
Art. 4 Veröffentlichung der Angaben
Die Veröffentlichung der in den Leistungskatalogen enthaltenen Angaben bedarf der Zustimmung des Staatsrates,
Die Direktionen veröffentlichen auf ihrer Website einen Auszug aus dem Leistungskatalog ihrer Verwaltungseinheiten. Sie halten sich dabei an die vom Staatsrat beschlossenen Modalitäten.
Art. 5 Sonderfälle
Die LoF-Einheiten (Einheiten mit leistungsorientierter Führung) führen ihre Leistungskataloge nach den von der Finanzverwaltung validierten Führungsregeln und führen sie dementsprechend nach.
Das freiburger spital, das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit, die Fachhochschule Westschweiz – Freiburg, die Universität Freiburg, die Kantonale Sozialversicherungsanstalt, die Kantonale Gebäudeversicherung und das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt weisen ihre Leistungen in der ihnen eigenen, von der jeweiligen Direktion validierten Form aus und führen sie entsprechend nach.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.06.2009 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2009 | 2009_064 |
| 17.06.2025 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | 01.08.2025 | 2025_038 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 09.06.2009 | 01.07.2009 | 2009_064 |
| Art. 5 Abs. 2 | geändert | 17.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_038 |