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122.93.16

Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb

vom 16.09.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 8 des Reglements vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für Grundstückerwerb;

in Erwägung:

Der Artikel 8 des erwähnten Reglements ermächtigt die Kommission für Grundstückerwerb, für die Ausführung von Aufträgen, die ihr der Bund, die Gemeinden, die Pfarreien oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Institutionen erteilen, Gebühren und Honorare zu erheben.

Für die Erfüllung gewisser Aufgaben der Kommission für Grundstückerwerb müssen manchmal Experten beauftragt werden.

Es ist angezeigt, die Einnahmen der Kommission für Grundstückerwerb den Kosten anzupassen.

Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Die von der Kommission für Grundstückerwerb erhobenen Gebühren umfassen:

  1. die Gebühren in der Höhe von 100 Franken für die Eröffnung eines Dossiers;
  2. die den Kommissionsmitgliedern ausgerichteten Entschädigungen, die sich nach Zeitaufwand berechnen;
  3. die übrigen Auslagen, insbesondere die Kosten für Expertisen.

Die Entschädigungen werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt[1].

Art. 2

Die Gebühren sowie die Entschädigungen für Reiseauslagen können gekürzt oder erlassen werden, wenn:

  1. die Zahlung mit einer zu grossen Härte verbunden wäre;
  2. andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich in einem öffentlichen Interesse gestellt wurde.

Art. 3

Die Honorare, die im Rahmen eines der Kommission für Grundstückerwerb erteilten Auftrags erhoben werden, belaufen sich auf 100 Franken pro Arbeitsstunde des Sekretärs. Die Arbeiten zur Eröffnung eines Dossiers sind davon ausgenommen.

Die Honorare werden alle zwei Jahre der Entwicklung der Lebenskosten angepasst.

Art. 4

Der Tarif vom 14. Januar 1992 der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb (SGF 122.93.16) wird aufgehoben.

Art. 5

Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1996 f 409 / d 413

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.09.1996 Erlass Grunderlass 01.10.1996 BL/AGS 1996 f 409 / d 413
16.11.2010 Art. 1 geändert 01.01.2012 2010_127

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.09.1996 01.10.1996 BL/AGS 1996 f 409 / d 413
Art. 1 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127