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140.6

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

(GFHG)

vom 22.03.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)

Präambel

Finanzhaushalt der Gemeinden – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 82, 84 und 132 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-30 des Staatsrats vom 22. August 2017;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

Dieses Gesetz soll es den gemeinderechtlichen Körperschaften und ihren Organen ermöglichen,

  1. die Finanzen wirksam und rechtmässig zu verwalten;
  2. über die für die Haushaltsführung erforderlichen Instrumente und Entscheidungsgrundlagen zu verfügen.

Ziel dieses Gesetzes ist es, eine Finanzpolitik und eine administrative Verwaltung gemäss den Grundsätzen eines wirtschaftlichen und wirksamen Einsatzes der öffentlichen Mittel zu fördern und gleichzeitig das finanzielle Gleichgewicht sicherzustellen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden und ihre Organe.

Ohne anderslautende Bestimmung gilt das Gesetz sinngemäss auch für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften, d. h. die Gemeindeanstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Agglomerationen und die Bürgergemeinden.

Der Staatsrat legt die Geltung dieses Gesetzes für die im vorhergehenden Absatz genannten Einheiten fest.

Art. 3 Begriffe

Die spezifischen Fachbegriffe der Gemeindefinanzen sind wie folgt definiert:

  1. Finanzvermögen: Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können; die Aufgabe kann dabei obligatorisch oder frei gewählt sein.
  2. Verwaltungsvermögen: Das Verwaltungsvermögen enthält die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die nicht veräussert werden können, ohne die Wahrnehmung der Aufgabe zu beeinträchtigen; diese kann dabei obligatorisch oder frei gewählt sein.
  3. Ausgabe: Die Ausgabe ist eine Bindung von Mitteln des Finanzvermögens, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
  4. Einnahme: Die Einnahme ist eine Zahlung Dritter, die das Vermögen vermehrt.
  5. Anlage: Die Anlage ist eine ertragsorientierte Zuordnung flüssiger Mittel.
  6. Neue Ausgabe: Die Ausgabe ist dann neu, wenn die Gemeinde über eine gewisse Handlungsfreiheit in Bezug auf den Betrag, den Zeitpunkt oder einen anderen wesentlichen Aspekt der Verpflichtung verfügt.
  7. Gebundene Ausgabe: Die Ausgabe ist dann gebunden, wenn sie vom Gesetz vorgeschrieben ist oder die Gemeinde über keinen Handlungsspielraum beim Betrag, bei der Verpflichtung oder bei einem anderen wesentlichen Aspekt verfügt.

Der Staatsrat definiert die Ausdrücke «Verwaltungsvermögen» und «Finanzvermögen» genauer.

2 Haushaltsführung

2.1 Grundsätze

Art. 4

Die Finanzen werden nach folgenden Grundsätzen verwaltet:

  1. Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage.
  2. Finanzielles Gleichgewicht: Aufwand und Ertrag werden im Gleichgewicht gehalten.
  3. Sparsamkeit: Vorgesehene Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen.
  4. Vorrang: Die Ausgaben sind gemäss Finanzplan oder in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
  5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist diejenige Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.
  6. Verbot der Zweckbindung von Steuern: Die Steuern werden nicht an besondere Aufgaben oder Ausgaben gebunden.
  7. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen werden auf ihre Wirksamkeit hin getroffen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Grundsätze für die Bereiche, die gebührenfinanziert und in einer Spezialgesetzgebung geregelt werden.

2.2 Finanzplan

Art. 5 Zweck

Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und der Leistungen.

Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren

Die Gemeinde erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre. Der Finanzplan wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens einmal jährlich, nachgeführt.

Der Finanzplan wird vom Gemeinderat beschlossen.

Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission und die Gemeindeversammlung oder den Generalrat weitergeleitet.

Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.

2.3 Budget

Art. 7 Zweck

Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren

Der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat vor.

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat beschliesst das Budget jeweils bis 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres.

Der Budgetentwurf der Gemeindeverbände und der Agglomerationen wird den Mitgliedgemeinden bis 15. Oktober des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres weitergeleitet.

Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Gemeinderat lediglich ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit unverzichtbaren Ausgaben zu tätigen.

Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln im Falle einer Ablehnung des Budgets fest.

Art. 9 Gliederung

Das Budget wird gemäss dem Kontenrahmen im harmonisierten Rechnungslegungsmodell erstellt.

Art. 10 Grundsätze der Budgeterstellung

Das Budget wird nach folgenden Grundsätzen erstellt:

  1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Spezifikation: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Kontenrahmens unterteilt.
  3. Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind getrennt voneinander, ohne Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
  4. Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinden und ihrer Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
  5. Stetigkeit: Die Grundsätze der Budgeterstellung bleiben über einen längeren Zeitraum unverändert.
  6. Fortführung: Die Normen der Budgeterstellung stützen sich auf den Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.

Art. 11 Inhalt

Das Budget enthält:

  1. in der Erfolgsrechnung: zu bewilligender Aufwand und geschätzter Ertrag;
  2. in der Investitionsrechnung: zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen.

Der Gemeinderat erläutert in einer begleitenden Botschaft die im Budget enthaltenen Beträge, insbesondere diejenigen, die gegenüber dem Budget des Vorjahres starke Schwankungen aufweisen.

2.4 Jahresrechnung

Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren

Der Gemeinderat unterbreitet die Jahresrechnung jedes Jahr innert fünf Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Genehmigung.

Die genehmigte Jahresrechnung wird an das für die Gemeinden zuständige Amt [1] (das Amt) und an die weiteren im Gesetz vorgesehenen Instanzen überwiesen.

Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln für den Fall, dass die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert wird, fest.

Art. 13 Inhalt

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

  1. Bilanz;
  2. Erfolgsrechnung;
  3. Investitionsrechnung;
  4. Geldflussrechnung;
  5. Anhang.

Die Jahresrechnung gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells.

Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung müssen gleich wie im Budget des Berichtsjahres und parallel dazu dargestellt werden.

Der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat müssen zum Vergleich auch die Zahlen der Jahresrechnung des Vorjahres mit Ausnahme der Geldflussrechnung aufgezeigt werden.

Art. 14 Bilanz

Die Bilanz enthält die aktiven und die passiven Bestände.

Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 15 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag der laufenden Gemeindetätigkeit.

Die Erfolgsrechnung weist zunächst das operative und dann das ausserordentliche Ergebnis mit dem Aufwand- oder dem Ertragsüberschuss aus; das Gesamtergebnis verändert das Eigenkapital.

Der operative Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung stammt aus der laufenden Betriebs- und Finanzierungstätigkeit der Gemeinde.

Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlich gelten auch Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital sowie gegebenenfalls die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.

Art. 16 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen von mittel- und langfristigen Vorhaben der Gemeinde.

Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehören.

Art. 17 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel.

Die Geldflussrechnung zeigt den Geldfluss aus betrieblichen Tätigkeiten (Erfolgsrechnung), denjenigen aus der Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und denjenigen aus der Finanzierungstätigkeit im Detail auf.

Art. 18 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung:

  1. gibt die Aktivierungsgrenze, die für die Rechnungslegung anzuwendenden Regeln und allfällige Abweichungen von diesen Regeln, sofern diese Abweichung rechtmässig ist, an;
  2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung, insbesondere die Abschreibungssätze, zusammen;
  3. enthält den Eigenkapitalnachweis;
  4. enthält den Rückstellungsspiegel;
  5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
  6. zeigt Einzelheiten über die Kapitalanlagen im Anlagespiegel auf;
  7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
  8. zeigt für jede in diesem Gesetz festgelegte Finanzkennzahl die Werte der Gemeinde auf.

Der Inhalt der verschiedenen Elemente des Anhangs wird vom Staatsrat festgelegt.

2.5 Geschäftsbericht

Art. 19

Im Geschäftsbericht legt der Gemeinderat seine Haupttätigkeit und die wichtigsten Entwicklungen während des vergangenen Rechnungsjahrs dar.

Der Geschäftsbericht wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt.

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat nimmt vom Geschäftsbericht des Gemeinderats Kenntnis.

2.6 Instrumente zur finanziellen Steuerung und Bewertung der Finanzlage

Art. 20 Gleichgewicht des Finanzhaushalts

Das Budget der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.

Die Steuerfüsse und ‑sätze müssen so festgelegt werden, dass das Gleichgewicht des Finanzhaushalts gewährleistet ist.

Ein Aufwandüberschuss ist nur dann gestattet, wenn er durch das nicht zweckgebundene Eigenkapital gedeckt werden kann.

Art. 21 Rechnungsüberschuss und Bilanzfehlbetrag

Weist die Jahresrechnung einen Aufwandüberschuss auf, so wird dieser dem Eigenkapital belastet; bei Fehlen von Eigenkapital erhöht der Aufwandüberschuss den Bilanzfehlbetrag.

Weist die Jahresrechnung einen Ertragsüberschuss auf, so wird er dem Eigenkapital angerechnet; bei Fehlen von Eigenkapital dient er der Abtragung des Bilanzfehlbetrags.

Weist die Bilanz einen Fehlbetrag auf, so muss dieser in mindestens fünf Jahren abgetragen werden. In den betreffenden Budgets wird der für die Abtragung dieses Bilanzfehlbetrags nötige Betrag berücksichtigt, bis ein nicht zweckgebundenes Eigenkapital erreicht ist.

Art. 22 Schuldenbegrenzung

Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit muss begrenzt werden.

Der Staatsrat legt die Regeln zur Begrenzung mit Finanzkennzahlen fest.

Werden die Grenzen überschritten, so muss die Gemeinde die Massnahmen darlegen, die sie getroffen hat, damit sie binnen fünf Jahren wieder eingehalten werden.

Art. 23 Finanzkennzahlen

Die Finanzlage muss namentlich anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt werden:

  1. Nettoverschuldungsquotient;
  2. Selbstfinanzierungsgrad;
  3. Zinsbelastungsanteil;
  4. Bruttoverschuldungsanteil;
  5. Investitionsanteil;
  6. Kapitaldienstanteil;
  7. Nettoschuld pro Einwohner;
  8. Selbstfinanzierungsanteil.

Die Finanzkennzahlen werden vom Staatsrat auf der Grundlage der anerkannten Normen festgelegt.

Der Staatsrat legt fest, inwiefern die Finanzkennzahlen für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften gelten.

Der Gemeinderat kann zusätzliche Kennzahlen zur Bestimmung der Finanzlage der Gemeinde vorlegen.

3 Kreditrecht

3.1 Allgemeines

Art. 24

Ein Kredit ist eine Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem festgelegten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite müssen vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen eingeholt werden.

Sie müssen in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten beantragt werden.

Sie müssen für denjenigen Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt wurden.

Sie werden aufgrund von Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Art. 25 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe

Ein Verpflichtungskredit ist eine Ermächtigung, eine einmalige oder wiederkehrende neue Ausgabe für einen bestimmten Zweck vorzunehmen, deren Betrag die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegte Grenze übersteigt.

Ein Verpflichtungskredit wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zusammen mit einer Botschaft zur Genehmigung unterbreitet; der Staatsrat legt die wesentlichen Elemente der Botschaft fest.

Art. 26 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe a) Projektierungskredit

Ein Projektierungskredit ist ein Verpflichtungskredit für die Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher zukünftiger Vorhaben.

Art. 27 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe b) Objektkredit

Ein Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben, der zu einer Ausgabe bis zum bewilligten Betrag ermächtigt.

Art. 28 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe c) Rahmenkredit

Ein Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit, der zu einer Ausgabe bis zum bewilligten Betrag für mehrere Einzelvorhaben, die in einem Programm zusammengefasst sind und einen objektiven Zusammenhang aufweisen, ermächtigt.

Art. 29 Verpflichtungskredit – Schätzung

Die in den Artikeln 26, 27 und 28 definierten Arten von Verpflichtungskrediten werden aufgrund sorgfältiger Berechnungen geschätzt.

Sie können eine Preisstandsklausel enthalten, welche die Risiken in Zusammenhang mit der Kostenentwicklung berücksichtigt.

Bei einem Preisrückgang werden die Kredite angemessen angepasst.

Art. 30 Verpflichtungskredit – Zusammenhang mit dem Budget

Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten muss als Aufwand der Erfolgsrechnung oder als Ausgabe der Investitionsrechnung ins Budget aufgenommen werden.

Art. 31 Verpflichtungskredit – Abrechnung und Verfall

Zu jedem Verpflichtungskredit muss eine Schlussabrechnung erstellt werden, die der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Information unterbreitet wird, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist.

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn mit der Umsetzung des Vorhabens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Abstimmung nicht begonnen wurde; Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Im Falle eines Rechtsstreits, der die Umsetzung des Vorhabens verzögern kann, wird die Verfallfrist ausgesetzt.

Art. 32 Verpflichtungskredit – Verpflichtungskontrolle

Der Gemeinderat führt die Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen, die beanspruchten Kredite, die erfolgten Zahlungen und die Aufteilung der Rahmenkredite auf die Einzelvorhaben.

Art. 33 Zusatzkredit

Ein Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit überschritten wird, so muss der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit beantragen.

Wenn es sich bei den Zusatzkrediten um gebundene Ausgaben handelt, müssen sie nicht von der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat beschlossen werden. Übersteigt der Betrag eines solchen Zusatzkredits jedoch die finanzielle Kompetenz des Gemeinderats, so muss dieser die Finanzkommission informieren, die vor dem Eingehen der Verpflichtung ihr Einverständnis zur Qualifizierung als gebundene Ausgabe geben muss.

3.3 Budget- und Nachtragskredit

Art. 34 Budgetkredit

Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung, die Jahresrechnung für einen bestimmten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten

Art. 35 Nachtragskredit

Ein Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, so muss der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beantragen; die Vorschriften zur Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.

Ein Nachtragskredit ist Gegenstand eines Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Generalrats zur Änderung des Budgets.

Art. 36 Kreditüberschreitung

Erträgt ein Aufwand oder eine Ausgabe ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so ist der Gemeinderat dafür zuständig, die Kreditüberschreitung zu beschliessen. Artikel 33 Abs. 3, 2. Satz gilt sinngemäss.

Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.

Der Gemeinderat erstellt eine begründete Liste aller Geschäfte, deren Überschreitung die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegten Grenzen übersteigen, und unterbreitet diese spätestens beim Vorlegen der Rechnung gesamthaft der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Genehmigung.

Art. 37 Verfall

Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

3.4 Spezialfinanzierungen

Art. 38

Eine Spezialfinanzierung besteht in einer verpflichtenden Zweckbindung von Mitteln zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Aufwand und Ertrag werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und ‑einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Einer Spezialfinanzierung werden der direkte und kalkulatorische Aufwand und Ertrag und die direkten und kalkulatorischen Ausgaben und Einnahmen belastet bzw. gutgeschrieben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

4 Rechnungslegung

4.1 Allgemeines

Art. 39 Zweck und Gliederung

Die Rechnungslegung vermittelt ein wirklichkeitsgetreues Bild des Vermögens, der Finanzlage und des Erfolgs.

Art. 40 Grundsätze der Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. Jährlichkeit: Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Periodenabgrenzung: Der Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung und die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.
  3. Spezifikation: Aufwand, Ertrag, Ausgaben und Einnahmen werden nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Kontenrahmens unterteilt. Die Aktiven und die Passiven der Bilanz werden nach der Artengliederung unterteilt.
  4. Vorsicht: Die Rechnungslegung und die Bilanz enthalten alle reellen Risiken, aufgrund derer die Werte verändert werden könnten.
  5. Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sowie Aktiven und Passiven der Bilanz sind getrennt voneinander, ohne Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
  6. Wesentlichkeit: Sämtliche sachdienlichen Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt.
  7. Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde.
  8. Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Budget eingestellten Betrag getätigt werden; die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.
  9. Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Übertragung von Investitionskrediten bleibt vorbehalten.
  10. Vergleichbarkeit: Die Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Verwaltungseinheiten sind sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar.
  11. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung bleiben über einen längeren Zeitraum unverändert.
  12. Fortführung: Die Normen der Rechnungslegung stützen sich auf den Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.

Im Übrigen erfüllen die Informationen für die Rechnungslegung folgende Kriterien:

  1. Verständlichkeit: Die Informationen sind präzis und verständlich.
  2. Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig.
  3. Neutralität: Die Informationen werden objektiv und willkürfrei dargestellt.

4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Art. 41 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen wirtschaftlichen Nutzen über mehrere Jahre erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert die Aktivierungsgrenze überschreitet und verlässlich ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führt und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Art. 42 Aktivierungsgrenze

Die Gemeinde legt im Finanzreglement eine Aktivierungsgrenze für die Investitionsrechnung fest.

Geschäfte, welche die Aktivierungsgrenze nicht erreichen, werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen.

Die Aktivierungsgrenze wird im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt. Die Festsetzung sowie jede Änderung der Grenze müssen begründet werden.

Art. 43 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das bilanzierte Fremdkapital und das bilanzierte Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs in die Buchhaltung bilanziert.

Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine Neubewertung der Finanzanlagen jährlich und der übrigen Anlagen alle fünf Jahre stattfindet.

Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.

Der Staatsrat kann die Bewertungskriterien je Güterkategorie festlegen.

Art. 44 Verwaltungsvermögen – Bewertung

Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.

Art. 45 Verwaltungsvermögen – Abschreibungen

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden nach der Nutzungsdauer abgeschrieben. 

Die Abschreibung erfolgt linear.

Der Staatsrat legt die Abschreibungssätze fest.

4.3 Verbuchung der kommunalen und interkommunalen Einheiten

Art. 46 Von der Gemeinde abhängige Einheiten

In Übereinstimmung mit dem Kontenrahmen werden die Verwaltungseinheiten, die den Gemeindetätigkeiten entsprechen, in die Gemeinderechnung integriert.

Gegebenenfalls werden Gemeindeanstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Spezialfinanzierungen ebenfalls in die Gemeinderechnung integriert.

Art. 47 Gemeindeübereinkünfte

Die Buchhaltung einer Gemeindeübereinkunft wird vollumfänglich in die Buchhaltung der federführenden Gemeinde integriert.

Das Budget wird den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Beteiligung in ihr eigenes Budget integrieren können.

Die Jahresrechnung wird der Revisionsstelle der federführenden Gemeinde zur Kontrolle unterbreitet und anschliessend den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Beteiligung in ihre eigene Rechnung integrieren können.

Der Staatsrat erlässt die notwendigen Einzelheiten, um namentlich sicherzustellen, dass die Integration der Gemeindeübereinkünfte keinen Einfluss auf die Werte der Finanzkennzahlen der federführenden Gemeinde hat.

Art. 48 Einheiten des öffentlichen Rechts

Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie Gemeindeverbände und Agglomerationen erstellen die Tabelle der Beteiligungen der Vertrags- oder Mitgliedgemeinden.

Die Finanzdaten werden im Beteiligungsspiegel jeder betroffenen Gemeinde aufgeführt.

Der Staatsrat regelt die Modalitäten, die namentlich vergleichbare Ergebnisse unter den Gemeinden bei der Berechnung der Finanzkennzahlen sicherstellen.

Art. 49 Einheiten des privaten Rechts

Die Finanzdaten von Einheiten des privaten Rechts, mit denen die Gemeinde Verbindungen organisatorischer oder finanzieller Art hat, werden im Beteiligungsspiegel der Gemeinde aufgeführt.

5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

5.1 Buchführung

Art. 50 Grundsätze der Buchführung

Die Buchhaltung besteht darin, chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen zu erfassen.

Die Buchführung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. Vollständigkeit: Der gesamte Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung und die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung des Rechnungsjahres werden in der Jahresrechnung erfasst.
  2. Genauigkeit: Die Verbuchung erfolgt in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Budget.
  3. Richtigkeit: Die Buchungen entsprechen den Tatsachen und werden gemäss den Weisungen vorgenommen.
  4. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden aktuell gehalten.
  5. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden verständlich erfasst, die Buchungen werden durch Belege nachgewiesen, und die Korrekturen werden gekennzeichnet.

Art. 51 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten der Gemeinde.

Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

Art. 52 Archiv

Die Archivierung im Bereich Finanzen wird in der Gesetzgebung über die Archivierung und das Staatsarchiv geregelt. Der Staatsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 53 Anlagenbuchhaltung

In der Anlagenbuchhaltung werden die Anlagegüter erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

Die Anlagenbuchhaltung enthält insbesondere die Abschreibungen und die Informationen über die Entwicklung der Anlagegüter.

Der Staatsrat legt die Modalitäten fest.

Art. 54 Inventare

Die Gemeinde führt ein Wert- und ein Sachinventar, die regelmässig nachgeführt werden. Sie erstellt per Bilanzstichtag eine physische Erfassung zur Kontrolle des Inventars.

Das Wertinventar enthält die gemäss der Aktivierungsgrenze bilanzierten beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Das Sachinventar enthält die nicht bilanzierten beweglichen und unbeweglichen Sachen von einer gewissen Bedeutung.

5.2 Interne Kontrolle

Art. 55 Zweck

Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Art. 56 Internes Kontrollsystem

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, finanztechnische und organisatorische Massnahmen.

Der Gemeinderat führt geeignete Regeln für das interne Kontrollsystem ein. Er stellt dessen Einführung, Einsatz, Dokumentation und Überwachung sicher.

Der Staatsrat kann die Modalitäten im Einzelnen regeln.

6 Externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung

Art. 57 Bezeichnung der Revisionsstelle

Die externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung wird von einer Revisionsstelle wahrgenommen, die auf Antrag der Finanzkommission von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat bezeichnet wird.

Die Revisionsstelle wird für die Kontrolle eines bis dreier Rechnungsjahre bezeichnet. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich, wobei die Dauer des Mandats einer Revisionsstelle nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Jahre betragen darf.

Der Gemeinderat informiert das Amt über den Amtsantritt der Revisionsstelle.

Nach dem Ende des Mandats, dem Rücktritt oder der Abberufung der Revisionsstelle bezeichnet die Gemeindeversammlung oder der Generalrat an einer nächsten Sitzung, spätestens aber beim Vorlegen des Budgets, eine neue Revisionsstelle.

Stellt das Amt fest, dass an dieser Sitzung keine neue Revisionsstelle bezeichnet wurde, so setzt es der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten, um die Situation in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist bezeichnet das Amt eine Revisionsstelle für das Rechnungsjahr.

Art. 58 Fachliche Befähigung der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss über besondere, vom Staatsrat festgelegte fachliche Befähigungen verfügen.

Art. 59 Unabhängigkeit der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit fest.

Art. 60 Rücktritt und Kündigung

Tritt die Revisionsstelle zurück, so gibt sie dem Gemeinderat die Gründe dafür an und teilt dies innert zwei Wochen dem Amt mit

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann das Mandat der Revisionsstelle jederzeit kündigen. Der Gemeinderat setzt das Amt innert zwei Wochen über die Kündigung in Kenntnis.

Art. 61 Befugnisse der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung gesetzeskonform sind.

Der Gemeinderat übergibt der Revisionsstelle alle nötigen Unterlagen. Er erteilt ihr alle nützlichen Auskünfte, auf Anfrage auch in schriftlicher Form. Wenn die Revisionsstelle bei der Informationsbeschaffung auf Schwierigkeiten stösst, informiert sie unverzüglich das Amt.

Art. 62 Revisionsbericht

Die Revisionsstelle legt dem Gemeinderat und der Finanzkommission ihren schriftlichen Bericht über die Kontrolle der vom Gemeinderat genehmigten Jahresrechnung vor. Auf Anfrage des Gemeinderats oder der Finanzkommission delegiert sie eine Vertreterin oder einen Vertreter an die für die Rechnungsgenehmigung einberufene Gemeindeversammlung oder Generalratssitzung.

Der Bericht enthält mindestens:

  1. Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle;
  2. Angaben zu den Personen, welche die Revision geleitet haben, und zu deren fachlicher Befähigung;
  3. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision;
  4. einen Nachweis über das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems;
  5. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung genehmigt oder zurückgewiesen werden soll. In letzterem Fall lässt die Revisionsstelle dem Amt unverzüglich eine Kopie des Berichts zukommen.

Der Gemeinderat stellt den Revisionsbericht, welcher der Jahresrechnung beiliegt, den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern oder den Mitgliedern des Generalrats spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.

Der Staatsrat kann zusätzliche Bestimmungen zum Revisionsbericht erlassen.

Art. 63 Meldepflichten

Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz fest, so meldet sie dies unverzüglich dem Gemeinderat.

Die Revisionsstelle informiert das Amt unverzüglich, wenn:

  1. sie schwere Verstösse gegen das Gesetz feststellt, und
  2. der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

Das Amt informiert unverzüglich die Oberamtsperson.

7 Steuerressourcen

Art. 64 Steuerfüsse und sätze

Die Gemeinde legt die kommunalen Steuerfüsse und ‑sätze gemäss dem finanziellen Bedarf und der Steuergesetzgebung fest.

Die Steuerfüsse und ‑sätze gelten so lange, bis sie geändert werden.

Beabsichtigt der Gemeinderat eine Änderung, so muss der Änderungsentwurf in der Einberufung der Gemeindeversammlung oder des Generalrats bekanntgemacht werden.

Jede Änderung eines Steuerfusses oder ‑satzes wird dem Amt mitgeteilt.

Art. 65 Obligatorische Erhöhung

Weist das Budget der Erfolgsrechnung einen Aufwandüberschuss aus, der das nicht zweckgebundene Eigenkapital übersteigt, so ist eine Erhöhung der Gemeindesteuern obligatorisch.

Weigert sich eine Gemeinde, die durch ihre finanzielle Lage erforderte Besteuerung vorzunehmen, so kann der Staatsrat sie dazu anhalten und die Steuerfüsse und ‑sätze selber beschliessen.

8 Zuständigkeiten der Gemeindeorgane

Art. 66 Gesamtheit der Stimmberechtigten

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten entscheidet bei einem Referendum oder einer Initiative in den vom Gesetz bestimmten Fällen durch Urnenabstimmung.

Art. 67 Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung erlässt das Finanzreglement. Ihr stehen zudem folgende Befugnisse zu:

  1. Sie nimmt Kenntnis vom Finanzplan und seinen Nachführungen.
  2. Sie beschliesst das Budget.
  3. Sie nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht.
  4. Sie genehmigt die Jahresrechnung.
  5. Sie beschliesst die Verpflichtungskredite und die Zusatzkredite.
  6. Sie beschliesst die Nachtragskredite, die nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen.
  7. Sie genehmigt die Kreditüberschreitungen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
  8. Sie bewilligt die im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme derjenigen, deren Betrag sich aus dem Gesetz oder aus einem rechtskräftigen Entscheid einer Gerichtsbehörde ergibt.
  9. Sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren.
  10. Sie beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Grundstückerwerbs oder einer Grundstückveräusserung gleichkommt.
  11. Sie beschliesst die Übertragung von Aufgaben, die neue Ausgaben nach sich ziehen.
  12. Sie beschliesst Vereinbarungen der Gemeinde mit Dritten, die neue Ausgaben nach sich ziehen.
  13. Sie beschliesst Bürgschaften und weitere Gutsprachen.
  14. Sie beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen.
  15. Sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage.
  16. Sie legt die Anzahl Mitglieder der Finanzkommission fest und wählt diese. Reglementarische Vorschriften bleiben vorbehalten.
  17. Sie bezeichnet die Revisionsstelle.
  18. Sie kann die Finanzkommission beauftragen, gegen die Mitglieder des Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend zu machen.

Die Gemeindeversammlung legt im Finanzreglement die Finanzkompetenzen des Gemeinderats fest. Sie kann im Übrigen dem Gemeinderat bestimmte weitere Entscheidungskompetenzen nach Absatz 1 Bst. j–o innerhalb der von ihr festgelegten Grenzen übertragen.

Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeinderat die Befugnis, den Tarif der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen, übertragen; sie selber legt dabei den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabepflichtigen, die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag der Abgabe fest.

Art. 68 Generalrat – Verweis

Der Generalrat übt die Befugnisse der Gemeindeversammlung nach Artikel 67 aus.

Art. 69 Generalrat – Referendum

Der Generalrat legt im Finanzreglement fest, ab welchem Betrag zu einer neuen Ausgabe das Referendum ergriffen werden kann.

Für die wiederkehrenden Ausgaben wird die vorhersehbare gesamte Dauer der Verpflichtung berücksichtigt. In Ermangelung einer zeitlichen Bestimmbarkeit gilt eine Dauer von 10 Jahren.

Wurde kein Betrag festgelegt, so kann zu jeder neuen Ausgabe, die vom Generalrat beschlossen wurde, das Referendum ergriffen werden.

Art. 70 Finanzkommission – Organisation

Die Finanzkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Legislaturperiode aus den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern der Gemeinde oder aus den Mitgliedern des Generalrats gewählt.

Die Mitglieder des Gemeinderats und das Gemeindepersonal sind nicht wählbar. Im Übrigen gilt Artikel 15bis des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden.

Art. 71 Finanzkommission – Beziehungen zum Gemeinderat und Fristen

Der Gemeinderat liefert der Finanzkommission mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung oder der Generalratssitzung die Unterlagen zu den Geschäften nach Artikel 67 Abs. 1 und erteilt ihr die zur Ausübung ihrer Befugnisse nötigen Auskünfte.

Der Bericht und die Stellungnahme der Finanzkommission werden dem Gemeinderat spätestens drei Tage vor der Gemeindeversammlung oder der Sitzung des Generalrats zugestellt.

Art. 72 Finanzkommission – Befugnisse

Die Kommission hat folgende Befugnisse:

  1. Sie prüft den Finanzplan und seine Nachführungen.
  2. Sie prüft das Budget.
  3. Sie prüft die Kredite und die allfälligen Kreditüberschreitungen, über welche die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen muss.
  4. Sie prüft die Geschäfte, die Ausgaben nach sich ziehen könnten, die den Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten, wie Statuten, Reglemente oder Vereinbarungen.
  5. Sie prüft die Anträge auf Veräusserung von Gemeindegütern, die den Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten.
  6. Sie prüft die Anträge zur Änderung von Steuerfüssen und sätzen.
  7. Sie prüft Reglemente, die Gebühren betreffen, und Änderungen solcher Reglemente.
  8. Sie nimmt zuhanden der Gemeindeversammlung oder des Generalrats Stellung zum Bericht der Revisionsstelle.
  9. Sie unterbreitet dem Generalrat oder der Gemeindeversammlung einen Antrag für die Bezeichnung der Revisionsstelle.

In den Fällen nach Absatz 1 erstattet die Kommission der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat Bericht und gibt ihr oder ihm ihre Stellungnahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab.

Die Finanzkommission ist befugt, bei einer Ausgabe, welche die Zuständigkeit des Gemeinderats überschreitet, zu beurteilen, ob es sich um eine neue oder eine gebundene Ausgabe handelt.

Die Kommission macht mit Bewilligung der Oberamtsperson gegen die Mitglieder des Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend, wenn die Gemeindeversammlung oder der Generalrat sie damit beauftragt hat.

Art. 73 Gemeinderat

Der Gemeinderat ist das für die Gemeindefinanzen verantwortliche Organ. Er übt die Kompetenzen aus, die nicht durch ein Gesetz oder ein Gemeindereglement einem anderen Organ der Gemeinde übertragen werden.

Der Gemeinderat hat insbesondere die folgenden Befugnisse:

  1. Er erlässt im Rahmen des Gesetzes und in Form eines Verwaltungsreglements Weisungen, welche die Befugnisse und Verfahren im Bereich der Finanzen auf Gemeindeebene festlegen.
  2. Er beschliesst den Finanzplan.
  3. Er verabschiedet den Entwurf zum Budget.
  4. Er bereitet die Entwürfe für Kredite und andere Beschlüsse, über welche die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen muss, vor.
  5. Er beschliesst gebundene Ausgaben; Artikel 72 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
  6. Er schliesst die Jahresrechnung ab.
  7. Er verfasst den Geschäftsbericht, welcher der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt wird.
  8. Er verwaltet die Anlagen der Gemeinde, die volle Gewähr bieten und marktgerechte Erträge ergeben müssen.
  9. Er beschliesst die Kanzleigebühren und setzt, falls er dazu ermächtigt wurde, den Tarif der nichtsteuerlichen öffentlichen Abgaben fest.

Die Gegenstände gemäss Absatz 2, Bst. b–d und f werden der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zusammen mit einer erläuternden Botschaft unterbreitet. Der Staatsrat legt fest, was in der erläuternden Botschaft zu Krediten und anderen Beschlüssen finanzieller Art mindestens enthalten sein muss.

Art. 74 Finanzverwaltung

Jede Gemeinde verfügt über eine Finanzverwalterin oder einen Finanzverwalter.

Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter übt die Befugnisse aus, die das Gesetz, das kommunale Finanzreglement und der Gemeinderat ihr oder ihm übertragen.

9 Oberaufsicht

Art. 75 Grundsatz

Die Befugnisse der mit der Oberaufsicht über die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften beauftragten Organe, die im Gesetz über die Gemeinden und den Spezialgesetzen vorgesehen sind, gelten auch für den finanziellen Bereich.

Art. 76 Amt

Im finanziellen Bereich hat das Amt die folgenden Befugnisse:

  1. Es erlässt Weisungen, die namentlich den Kontenrahmen enthalten.
  2. Es berät die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften im Bereich der öffentlichen Finanzen.
  3. Es prüft die formelle Korrektheit der Budgets und der Jahresrechnungen.
  4. Es verfolgt die Entwicklung der Gemeindefinanzen und schlägt wenn nötig den zuständigen Aufsichtsbehörden vor, Massnahmen zu ergreifen.
  5. Es erstellt Finanzstatistiken für alle gemeinderechtlichen Körperschaften und veröffentlicht dazu einen Jahresbericht.
  6. Es übt die übrigen Aufgaben aus, die ihm das Gesetz oder die für die Gemeinden zuständige Direktion [2] übertragen.

10 Rechtsmittel

Art. 77

Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterstehen den Rechtsmitteln nach dem Gesetz über die Gemeinden und dem Gesetz über die Agglomerationen.

11 Umsetzungsbestimmungen

Art. 78 Allgemeines

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes. Er legt die Modalitäten und Übergangsfristen für die Anpassung der Gemeindefinanzen an dieses Gesetz fest.

Für die Erstellung des Verzeichnisses der Bürgergemeinden stellen die Gemeinden und die Verwaltungsbehörden des Staates ihre Informationen über das Vorhandensein von Bürgergütern zur Verfügung.

Art. 79 Neubewertung der Bilanz – Finanzvermögen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert.

Diese Reserve wird in der Eingangsbilanz gebildet und in der Abschlussbilanz des ersten Rechnungsjahres aufgelöst.

Art. 80 Neubewertung der Bilanz – Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen wird beim Inkrafttreten dieses Gesetzes neu bewertet; der Staatsrat regelt die Modalitäten dazu.

Neubewertungsgewinne werden in der Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital passiviert.

Diese Reserve dient ausschliesslich dazu, den Mehraufwand der Abschreibungen aufgrund der Aufwertung zu kompensieren.

Die Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens wird in zehn Jahren aufgelöst. Auf begründetes Gesuch kann das Amt eine längere Dauer genehmigen.

12 Änderung bisherigen Rechts und Schlussbestimmungen

12.1 Änderung bisherigen Rechts

Art. 81 Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:

Art. 82 Agglomerationen

Das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (SGF 140.2) wird wie folgt geändert:

Art. 83 Kantonssteuern

Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie folgt geändert:

Art. 84 Gemeindesteuern

Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:

12.2 Schlussbestimmungen

Art. 85 Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Art. 86 Inkrafttreten

Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[3]

Egress

2018_021

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.03.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2018_021

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.03.2018 01.01.2021 2018_021