Die externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung wird von einer Revisionsstelle wahrgenommen, die auf Antrag der Finanzkommission von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat bezeichnet wird.
Die Revisionsstelle wird für die Kontrolle eines bis dreier Rechnungsjahre bezeichnet. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich, wobei die Dauer des Mandats einer Revisionsstelle nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Jahre betragen darf.
Der Gemeinderat informiert das Amt über den Amtsantritt der Revisionsstelle.
Nach dem Ende des Mandats, dem Rücktritt oder der Abberufung der Revisionsstelle bezeichnet die Gemeindeversammlung oder der Generalrat an einer nächsten Sitzung, spätestens aber beim Vorlegen des Budgets, eine neue Revisionsstelle.
Stellt das Amt fest, dass an dieser Sitzung keine neue Revisionsstelle bezeichnet wurde, so setzt es der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten, um die Situation in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist bezeichnet das Amt eine Revisionsstelle für das Rechnungsjahr.