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17.3

Gesetz über die Videoüberwachung

(VidG)

vom 07.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

Videoüberwachung – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Juli 2010;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz hat zum Ziel, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes die Grundrechte derjenigen Personen zu schützen, die auf öffentlichem Grund durch Video überwacht werden.

Es regelt die Voraussetzungen und die speziellen Vorschriften dieser Überwachung, für die im Übrigen die Gesetzgebung über den Datenschutz gilt.

Als Videoüberwachung gilt jede mit technischen Hilfsmitteln durchgeführte Beobachtung von Personen oder Sachen mit dem Ziel der Überwachung.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Videoüberwachungsanlagen, die sich vollständig oder teilweise auf öffentlichem Grund befinden.

Unter öffentlichem Grund im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden dem Publikum zugängliche Grundstücke und Bauten verstanden, die:

  1. zum Verwaltungsvermögen des Kantons oder der Gemeinden im Sinne der darauf anwendbaren Gesetzgebung gehören oder
  2. zwar nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, jedoch von der öffentlichen Verwaltung genutzt werden.

Dieses Gesetz gilt nicht für die Videoüberwachung:

  1. die von einem Gericht oder der Polizei angeordnet wird;
  2. die von den Wildhütern-Fischereiaufsehern für die Beobachtung der Wildtiere und der Pflanzenwelt eingerichtet wird.

Art. 3 Grundsätze

Videoüberwachungsanlagen können in der Öffentlichkeit auf öffentlichem Grund eingerichtet oder betrieben werden, um Übergriffen auf Personen und Sachen vorzubeugen und zur Verfolgung und zur Ahndung solcher Übergriffe beizutragen.

Videoüberwachungsanlagen ohne Datenaufzeichnung müssen vor der Inbetriebnahme der Oberamtsperson und der oder dem Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten (der oder dem Beauftragten) gemeldet werden.

Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung sind den folgenden besonderen Anforderungen unterstellt.

Art. 4 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Allgemeine Voraussetzungen

Für Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung gelten die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:

  1. Die beabsichtigte Überwachung muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig erscheinen, und der Einsatz einer Anlage der Videoüberwachung muss verhältnismässig sein.
  2. Auf die Videoüberwachungsanlage muss im Bereich der Anwendung in geeigneter Weise hingewiesen werden.
  3. Die aufgezeichneten Daten dürfen nur unter Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung verwendet werden.
  4. Die aufgezeichneten Daten müssen so geschützt werden, dass eine unbefugte Bearbeitung ausgeschlossen ist.
  5. Aufgezeichnete Daten, die nicht im Rahmen eines Verfahrens aufbewahrt werden, müssen spätestens nach 30 Tagen, oder im Falle eines Übergriffs auf Personen oder Sachen nach 100 Tagen, vernichtet werden.

Jede Videoüberwachungsanlage muss in einem Benutzungsreglement dokumentiert werden, das die technischen Eigenschaften und die zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen des Datenschutzes getroffenen Massnahmen umschreibt.

Vor jeder Installation einer neuen Anlage zur systematischen Videoüberwachung von grossen Teilen des öffentlichen Raums muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz durchgeführt werden.

Art. 5 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Bewilligung

Wer eine Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung in Betrieb nehmen will, braucht eine Bewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a eingehalten erscheint;
  2. die im Benutzungsreglement aufgeführten Massnahmen ausreichend erscheinen, um die allgemeinen Anforderungen und den Datenschutz einzuhalten;
  3. in den Fällen nach Artikel 4 Abs. 3 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wurde und deren Schlussfolgerungen bekannt sind.

Die Oberamtsperson ist für die Ausstellung der Bewilligung zuständig; sie entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation und gegebenenfalls derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung der Überwachungsanlage vorgesehen ist. Den Organen, die Stellung genommen haben, wird eine Kopie des Entscheides zugestellt.

Wird das Gesuch von einem Verwaltungsorgan eingereicht, so muss vorgängig die Zustimmung derjenigen Direktion des Staatsrates eingeholt werden, welcher das Organ angehört oder zugeordnet ist oder in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit fällt, die im zu überwachenden Raum ausgeübt wird. Die Direktion erhält eine Kopie des Entscheids.

Der Staatsrat regelt das Bewilligungsverfahren im Einzelnen und setzt den anwendbaren Tarif fest. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 6 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Kontrolle

Die Oberamtsperson übt die allgemeine Aufsicht über die Videoüberwachungsanlagen aus.

Sie muss über jede Änderung einer Anlage in Kenntnis gesetzt werden; sie klärt bei dieser Gelegenheit ab, ob die erteilte Bewilligung überprüft werden muss.

Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Artikels 4 nicht eingehalten worden, so kann sie die Bewilligung entziehen.

Die Behörden, die gemäss Artikel 5 Abs. 2 Stellung nehmen können sowie die Direktion des Staatsrates, deren Zustimmung gemäss Artikel 5 Abs. 3 eingeholt werden muss, werden über die Kontrollen und die Überprüfungen sowie deren Ergebnisse informiert.

Art. 7 Videoüberwachung ohne Datenaufzeichnung

Die Verwaltungsorgane und Privatpersonen, die eine Videoüberwachungsanlage ohne Datenaufzeichnung aufstellen wollen, müssen vorgängig die Oberamtsperson und die Beauftragte oder den Beauftragten benachrichtigen. Die Verwaltungsorgane informieren gleichzeitig die Direktion des Staatsrates, der sie angehören oder zugeordnet sind oder in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit fällt, die im zu überwachenden Raum ausgeübt wird.

Artikel 4 Abs. 1 Bst. b gilt auch für die Videoüberwachung ohne Datenaufzeichnung.

Art. 8 Strafbestimmungen

Mit Busse werden Privatpersonen bestraft, die:

  1. ohne entsprechende Bewilligung in der Öffentlichkeit oder teilweise auf öffentlichem Grund eine Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung einrichten;
  2. die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht einhalten;
  3. den Artikeln 5 oder 7 zuwiderhandeln.

Die Strafverfolgung und die Beurteilung der Übertretungen richten sich nach dem Justizgesetz.

Art. 9 Gesetzesänderungen – Gesetz über die Gemeinden

Das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:

Art. 10 Gesetzesänderungen – Gesetz über den Datenschutz

Das Gesetz über den Datenschutz (DSchG) (SGF 17.1) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Gemeindereglemente über die Videoüberwachung aufgehoben.

Videoüberwachungsanlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, müssen innert einem Jahr an die neuen Vorschriften angepasst werden; die Bestimmungen über die Aufbewahrungsdauer der aufgezeichneten Daten sind sofort anwendbar.

Art. 12 Inkrafttreten und Referendum

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.[1]

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2010_149

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2010_149
07.10.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
12.10.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 5 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 5 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.12.2010 01.01.2012 2010_149
Art. 3 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 4 Abs. 3 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 5 Abs. 1, b) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 5 Abs. 1, c) eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 5 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 5 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 6 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 7 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087