Wer eine Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung in Betrieb nehmen will, braucht eine Bewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a eingehalten erscheint;
- die im Benutzungsreglement aufgeführten Massnahmen ausreichend erscheinen, um die allgemeinen Anforderungen und den Datenschutz einzuhalten;
- in den Fällen nach Artikel 4 Abs. 3 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wurde und deren Schlussfolgerungen bekannt sind.
Die Oberamtsperson ist für die Ausstellung der Bewilligung zuständig; sie entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation und gegebenenfalls derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung der Überwachungsanlage vorgesehen ist. Den Organen, die Stellung genommen haben, wird eine Kopie des Entscheides zugestellt.
Wird das Gesuch von einem Verwaltungsorgan eingereicht, so muss vorgängig die Zustimmung derjenigen Direktion des Staatsrates eingeholt werden, welcher das Organ angehört oder zugeordnet ist oder in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit fällt, die im zu überwachenden Raum ausgeübt wird. Die Direktion erhält eine Kopie des Entscheids.
Der Staatsrat regelt das Bewilligungsverfahren im Einzelnen und setzt den anwendbaren Tarif fest. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.